Beamtenrecht

Kein früher Ruhestand für Lehrerin nach Versetzung

15. September 2022
Schule Unterricht Pause Ferien Klassenzimmer
Quelle: www.pixabay.com/de

Wird eine Lehrerin aus dem Schuldienst in den Verwaltungsdienst versetzt, gilt für sie nicht mehr der für Lehrerkräfte geregelte vorgezogene Ruhestandseintritt. Selbst wenn sie noch den Status als Lehrerin hat, kommt es nur darauf an, ob sie auch tatsächlich an einer Schultafel steht und unterrichtet.

Das war der Fall

Die Lehrerin war von 1986 – 2011 an einer Realschule in Rheinland-Pfalz tätig. 2011 erfolgte eine Versetzung wegen Dienstunfähigkeit in den Verwaltungsdienst. Nach Prüfung wurde sich gegen einen vorzeitigen Ruhestandseintritt 2011 und für die Versetzung entschieden. 2019 erfragte sie dann bei dem Bundesland den Eintrittszeitpunkt in ihren Ruhestand. Ihrer Ansicht nach hätte dies der 31.07.2025 sein müssen, da aufgrund landesgesetzlicher Regelung (§ 37 Abs. 1 Satz 4 LBG) der Renteneintritt für Lehrkräfte mit dem Schuljahresende beginnt, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Das Land teilte ihr mit, dass wegen der Versetzung die Altersgrenze für Lehrer nicht mehr für sie gelte. Stattdessen würde der Ruhestandseintritt regulär erst im Oktober 2026 stattfinden. Gegen den Bescheid des Landes klagte die Lehrerin vor dem Verwaltungsgericht (VG) Trier.

Das sagt das Gericht

Das VG gab dem beklagten Bundesland Recht.

Die besondere Altersgrenze für den Ruhestandseintritt für Lehrkräfte setzt eine »laufbahnentsprechende Tätigkeit« voraus, sprich den Dienst an der Schultafel.

Das Gericht erläutert, dass vorliegend zwar kein Laufbahnwechsel der Lehrerin stattgefunden habe, da sie weiterhin das Statusamt der Realschullehrerin nach ihrer Versetzung innehatte. Jedoch knüpft die Vorschrift der besonderen Altersgrenze ihrem Sinn und Zweck nach gerade nicht an diesen Status, sondern eben an die konkret ausgeübte Tätigkeit an. Sie müsste also tatsächlich als Lehrerin gearbeitet haben.

Das käme auch dadurch zum Ausdruck, dass der Ruhestandseintritt jeweils der 31.7. des entsprechenden Jahres sei, also Schuljahresende. Der Renteneintritt jeweils im Juli des Jahres, in dem die Lehrkraft das 65. Lebensjahr vollendet, knüpft an das Ende des Schuljahres an. Damit soll den organisatorischen und pädagogischen Bedürfnissen der Arbeit an der Schule und den besonderen Umständen des Schulbetriebs Rechnung getragen werden – erklärt das Gericht weiter. Diese Situation hätte sich bei der Lehrerin im Fall wegen ihrer Versetzung ebenfalls nicht mehr dargestellt.

Solche besonderen Altersgrenzen für bestimmte Beamt:innengruppen haben den Sinn, den typischerweise höheren Belastungen der jeweiligen Berufe gerecht zu werden, denn die Dienstfähigkeit ist nach gesetzgeberischer Vorstellung hierbei schon vor der regulären Altersgrenze zum Ruhestandseintritt nicht mehr gegeben.

Hinweis für die Praxis

Zwar trägt das einschlägige Gesetz dem Umstand Rechnung, dass Lehrkräfte einer höheren Belastung ausgesetzt sind und damit ein früheres Eintrittsalter in den Ruhestand als sachgemäß erachtet wird. Jedoch wird dies scheinbar nicht so weit gedacht, als das auch Lehrkräfte, die vor dem Ruhestandseintritt dienstunfähig erkranken – sich also exakt ebenjene höhere Belastung bereits früher in einer Erkrankung realisiert – in den Genuss des vorgezogenen Ruhestandseintritts kommen sollen. Vielmehr müssen diese dann mit einer Versetzung und damit Eingliederung in den regulären Ruhestandseintritt rechnen.

© bund-verlag.de (ca)

Quelle

VG Trier (16.08.2022)
Aktenzeichen 7 K 1500/22
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -