Mitbestimmung

Keine Mitbestimmung ohne gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand

04. Juli 2022
betriebsrat-mitbestimmung-gruppe

Die gesetzlichen Mitbestimmungstatbestände sind abschließend. Sie können durch eine Dienstvereinbarung nicht erweitert werden. Das gilt auch für freiwillige Regelungsvereinbarungen.

Das war der Fall

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BMAF) führte im April 2019 eine Reisewegbefragung für Asylantragsteller ein. Die Befragung erfolgte mit Hilfe eines selbst entwickelten Software-Programms, das die Sachbearbeiter auf ihren Rechnern ohne Passwort öffnen konnten. Die Erhebung sollte Erkenntnisse über Reiserouten und neue Migrationsbewegungen bringen und vertiefte Analysen zu Herkunftsländern ermöglichen. Ein Mitbestimmungsverfahren hatte der Präsident des BAMF zuvor nicht eingeleitet. Der Gesamtpersonalrat stellte daraufhin einen Antrag beim Verwaltungsgericht. Er ist der Ansicht, der Präsident habe seine gesetzlichen Mitbestimmungsrechte verletzt. Außerdem stünde ihm ein Mitbestimmungsrecht aus den geltenden Dienstvereinbarungen zur Digitalisierung und über die Einführung und den Betrieb von IT-Systemen zu. Alternativ seien die Vereinbarungen als Regelungsabrede auszulegen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt. Hiergegen wendet sich der Gesamtpersonalrat mit seiner Beschwerde.

Das sagt das Gericht

Der bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der Präsident des BAMF sei nicht zur Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens verpflichtet gewesen. Die geltend gemachten gesetzlichen Mitbestimmungsrechte seien hier nicht einschlägig. Die Dienstvereinbarungen könnten keinen Mitbestimmungstatbestand begründen.

Software ist mitbestimmungsfrei

Die Einführung der Software zur Reisebefragung falle nicht unter den Mitbestimmungstatbestand der Hebung der Arbeitsleistung. Dieses Mitbestimmungsrecht greift grundsätzlich nur dann ein, wenn die Maßnahme darauf abzielt, die Menge oder Qualität der Arbeitsleistung zu steigern und der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin deshalb verstärkt in Anspruch genommen wird. Mit der Reisewegbefragung wollte das BAMF aber nur Erkenntnisse über die Flüchtlingsrouten gewinnen. Auch der Mitbestimmungstatbestand der Gestaltung des Arbeitsplatzes war hier laut Gericht nicht berührt, da die Eingabe der Umfrageergebnisse eine unbedeutende Umstellung in Bezug auf die Ergonomie sei und damit objektiv nicht geeignet wäre, das Wohlbefinden oder die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten zu beeinflussen.

Dienstvereinbarungen geben kein Mitbestimmungsrecht

Auch aus den Dienstvereinbarungen kann der Personalrat kein Mitbestimmungsrecht ableiten, so das Gericht. Das Bundespersonalvertretungsgesetz regele die Mitbestimmungstatbestände abschließend. Dienstvereinbarungen könnten deshalb keine neuen Mitbestimmungsrechte schaffen. Das gelte auch für sogenannte Regelungsabreden. Auch diese könnten die gesetzlichen Mitbestimmungstatbestände aufgrund ihres abschließenden Charakters nicht erweitern.

Praxishinweis

Regelungsabreden sind freiwillige Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und den Beschäftigten im beiderseitigen Einvernehmen. Freiwillige Dienstvereinbarungen kennt das Bundespersonalvertretungsgesetz nicht. Ob Regelungsabreden im Personalvertretungsrecht zulässig sind, hat das Gericht hier nicht entschieden, sieht hierfür aber keine Anhaltspunkte.

Clara Seckert, Ass. jur., Kaiserslautern.

Quelle

VGH Bayern (05.04.2022)
Aktenzeichen 18 P 21.1067
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