Kompetenzen sichern – Mitbestimmung nutzen
In Zeiten einer immer dynamischer werdenden Arbeitswelt, auch im öffentlichen Dienst, gewinnt die Fortbildung von Beschäftigten, die dienstliche Qualifizierung von Beamt*innen und Arbeitnehmer*innen, eine immer größere Bedeutung.
Rechtliche Grundlagen der Weiterbildung für Beschäftigte
So stellt bereits § 5 Abs. 1 Satz 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) für Tarifbeschäftigte klar, dass ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern liegen. Die Tarifvertragsparteien verstehen Qualifizierung als Teil der Personalentwicklung (§ 5 Abs. 1 Satz 3 TVöD).
Beamt*innen haben nicht nur einen Anspruch auf Fortbildung – sie sind hierzu sogar verpflichtet. Gemäß § 47 Abs. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung − BLV) trifft sie eine Verpflichtung zur Erhaltungs- bzw. Anpassungsqualifizierung sowie zur Förderungsqualifizierung. Beamt*innen sind verpflichtet, an dienstlichen Qualifizierungen teilzunehmen, die die Erhaltung und Fortentwicklung der Fach-, Methoden- und sozialen Kompetenzen für die Aufgaben des übertragenen Dienstpostens sicherstellen.
Die Beteiligung des Personalrats
Nach den Vorschriften des BPersVG und den entsprechenden Regelungen der Landespersonalvertretungsgesetze stehen den Personalräten in diesem Zusammenhang umfangreiche Beteiligungsrechte zu.
Sinn und Zweck der Beteiligung ist es, dem Personalrat Gelegenheit zu geben, für die Einräumung von Fortbildungschancen und insbesondere für eine gerechte Verteilung derselben unter den Beschäftigten zu sorgen, da von der Teilnahme an Fortbildungschancen das spätere berufliche Fortkommen der Beschäftigten abhängen kann. Allen interessierten und geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern soll ein möglichst gleichmäßiger Zugang zu Fortbildungsveranstaltungen ermöglicht werden.
Welche Rolle spielt der Personalrat also im Zusammenhang mit der Schulung und Fortbildung von Beschäftigten? Dies soll in diesem Beitrag näher beleuchtet werden.
Mitbestimmung nach § 80 Abs. 1 Nr. 10 BPersVG: allgemeine Fragen der Fortbildung
Gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 10 BPersVG hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei allgemeinen Fragen der Fortbildung der Beschäftigten.
Was zählt als »Fortbildung«?
In der Rechtsprechung wird ein recht enges Verständnis des Begriffs der »Fortbildung« und damit der »Fortbildungsveranstaltung« vertreten. Danach betrifft die Fortbildung alle Maßnahmen, die an den vorhandenen Wissensgrundstock anknüpfen und ein »Mehr« an fachlichen und beruflichen Kenntnissen vermitteln, als für den Eintritt in die Laufbahn bzw. für die Befähigung zur Ausübung der dem Beschäftigten übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Entscheidend ist danach, dass über die bloße Erhaltung und Vertiefung des bereits vorhandenen Wissens hinaus neue Kenntnisse erworben werden, die sich innerhalb des beruflichen Spektrums halten, aber über den Mindeststandard hinausgehen (vgl. BVerwG 16.10.2013 – 6 PB 20.13; OVG NRW 7.4.2004 – 1 A 832/02.PVL).
Was gehört zu den »allgemeinen Fragen«?
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