Gebührenregelung

Kostenbeteiligung für Polizeieinsätze beim Profifußball möglich

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Quelle: © Smileus / Foto Dollar Club

Die Bundesländer können die Veranstalter von Fußballspielen der Bundesliga, die als sog. Hochrisikospiele gelten, an den Kosten von Polizeieinsätzen beteiligen. Das hat das BVerfG entschieden und damit eine Regelung aus Bremen bestätigt.

Darum geht es

Verfahrensgegenstand war eine landesrechtliche Gebührenregelung des Landes Bremen aus dem Jahr 2014, welche es ermöglicht, dem DFL Deutsche Fußball Liga e.V. (DFL e.V.) die Kosten für den Einsatz von Polizeikräften bei besonders gefahrgeneigt eingestuften Spielen der Fußball-Bundesliga, sog. Hochrisikospielen, aufzuerlegen. 

Nachdem das Land von der Regelung Gebrauch gemacht hatte und der DFL bzw. einer hundertprozentigen Tochter als Veranstalterin des Hochrisikospiels Werder Bremen gegen den Hamburger SV zuletzt noch rund 415.000 Euro in Rechnung gestellt hatte, beschritt die Veranstalterin den Rechtsweg. 

Im Verfahren ging es um die Frage, ob der auf § 4 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BremGebBeitrG in Verbindung mit Nr. 120.60 a.F. der Anlage zu § 1 InKostV gestützte Gebührenbescheid auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruhe. 

Das sagt das Gericht

Die Kostenbeteiligung des Veranstalters für Polizeieinsätze bei Bundesligaspielen ist zulässig, so das BVerfG. Die Gebührenpflicht sei zur Erreichung des Ziels geeignet und erforderlich.

Denn sie werde für abgrenzbare Leistung erhoben: den Mehraufwand, der aufgrund der zusätzlichen Bereitstellung von Polizeikräften aus Anlass einer konkreten Veranstaltung entstehe, von der erfahrungsgemäß besondere Sicherheitsrisiken ausgingen. Solche Mehrkosten müsste nicht zwingend der Steuerzahler tragen. 

Die Verfassung kenne keinen allgemeinen Grundsatz, der besagt, dass polizeiliche Sicherheitsvorsorge durchgängig kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müsse, so das BVerfG. Die Verfassung verlange auch nicht, Polizeikosten nur Störerinnen und Störern oder solchen Personen aufzuerlegen, die nach den Vorschriften des Polizeigesetzes ersatzweise in Anspruch genommen werden können oder die sich rechtswidrig verhalten. Denn auch auch wenn die Realisierung der Gefahr von einem – ggf. rechtswidrigen – Verhalten Dritter abhängt, ist dies nicht als Unterbrechung der Zurechnung des Mehraufwandes zu sehen, wenn die Veranstaltung in Kenntnis ihrer Gefahrträchtigkeit durchgeführt wird.

Die durch die Polizeieinsätze ermöglichte Risikominimierung komme direkt den Veranstaltern, die die Kosten mittragen müssten, zugute. Ohne die Arbeit der Polizei könnte ihre Veranstaltung nicht oder zumindest nicht in der gewählten Form stattfinden. Sprich: Die Veranstalter von Hochrisikospielen nehmen die Auswirkungen in Kauf und streichen auch die finanziellen Gewinne ein, daher tragen sie auch die Kosten der Polizeieinsätze. 

Das BVerfG beanstandet auch die Anknüpfung an die Teilnehmerzahl nicht. Die Beschränkung der Bremer Regelung auf Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 zeitgleich teilnehmenden Personen verfolge das Ziel, nur diejenigen Veranstaltungen zu erfassen, die einen deutlichen polizeilichen Mehraufwand hervorrufen. Das sei gerechtfertigt und mit dem Gleichheitssatz vereinbar. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

BVerfG (14.01.2025)
Aktenzeichen 1 BvR 548/22