Mitbestimmung

Kündigung einer Oberärztin nur mit Personalratsbeteiligung

09. Dezember 2025
Personalrat
Quelle: iStock.com, BernardaSv

Eine Oberärztin einer bayrischen Uniklinik ist nicht mit wissenschaftlichem Personal gleichzusetzen. Daher ist eine Kündigung ohne vorherige Anhörung des Personalrats unwirksam. Das zeigt Urteil des Arbeitsgerichts München.

Das war der Fall

Die außerordentlichen Kündigungen durch die TU München haben das Arbeitsverhältnis einer Oberärztin an der Uniklinik nicht rechtswirksam beendet. Gemäß Art. 77 Abs. 1 S. 1 BayPVG wirkt der Personalrat bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber mit. Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören. Nach Art. 77 Abs. 4 BayPVG ist eine Kündigung unwirksam, wenn der Personalrat nicht beteiligt worden ist. Der Anhörung des Personalrats bedarf es nach Art. 78 Abs. 1 Nr. 6 BayPVG nur dann nicht, wenn es sich beim Gekündigten um einen sonstigen Beschäftigten mit vorwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit handelt.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht gab der Klage schon deshalb statt, weil der zuständige Personalrat nicht vor Ausspruch der Kündigung angehört wurde, jedoch hätte angehört werden müssen.

Bei der Klägerin handele es sich nicht um eine Beschäftigte mit vorwiegend wissenschaftlicher Tätigkeit. Etwaige Gleichstellungen ärztlichen Personals in Hochschulkliniken mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Gesetzen ließen kein anderes Ergebnis begründen. Maßgebend sei, dass die Klägerin weit überwiegend Krankenbetreuung leiste, wie sie in jeder anderen Klinik auch zu leisten sei. Krankenbetreuung an sich sei aber keine wissenschaftliche Tätigkeit.

Zudem spreche auch die bloße Gleichstellung ärztlichen Personals in Hochschulen mit wissenschaftlichen Mitarbeitern in anderen Gesetzen gerade dafür, dass ärztliches Tätigwerden in Hochschulkliniken per se noch nicht als wissenschaftliche Tätigkeit gesehen werden könne, da andernfalls keine Gleichstellung erforderlich sei.

Anders wäre die Beurteilung ausgefallen, wenn die wissenschaftliche Tätigkeit der Klägerin (weit) im Vordergrund gestanden hätte.

Auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB kam es aufgrund der fehlenden Personalratsanhörung nicht mehr an. 

 

Quelle

Arbeitsgericht München (17.09.2025)
Aktenzeichen 15 Ca 5556/24
Pressemitteilung zum Urteil des ArbG München vom 17.9.2025
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