Kürzung von Dienstbezügen mit Augenmaß
Das war der Fall
Die klagende Bundesbeamtin war bis Juli 2016 Leiterin der bremischen Außenstelle einer Bundesbehörde. Im März 2017 wurden wegen eines Dienstvergehens ihre Dienstbezüge für 18 Monate um 10 % gekürzt, wogegen sie keine Rechtsbehelfe einlegte.
Im April 2018 leitete die Bundesbehörde gegen die Antragstellerin ein zweites Disziplinarverfahren ein und in dessen Folge eine Disziplinarklage mit dem Ziel, die Beamtin aus dem Dienst zu entfernen. Zudem wurde sie im Dezember vom Leiter der Bundesbehörde vorläufig des Dienstes enthoben unter Einbehaltung von 50 % ihrer Dienstbezüge. Zur Begründung wurde auf die (noch anhängige) Disziplinarklage und die dort vorgelegten Beweismittel verwiesen.
Das sagt das Gericht
Ihren Antrag, die vorläufige Dienstenthebung auszusetzen, hat das Verwaltungsgericht (VG) im Mai 2025 abgelehnt. Das wirksam eingeleitete Disziplinarverfahren werde voraussichtlich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer Entfernung der Antragstellerin aus dem Beamtenverhältnis führen. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und gegen die Pflicht zur vertrauenswürdigen und uneigennützigen Amtsführung verstoßen und dadurch ein Dienstvergehen begangen habe, das die Entfernung aus dem Dient rechtfertige. Der Einbehalt ihrer monatlichen Bezüge um 50% sei nicht zu beanstanden.
Das OVG hatte an der Entfernung der Beamtin aus dem Dienstverhältnis nichts zu beanstanden – lediglich die Kürzung der Dienstbezüge war in ihrer Höhe nicht gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei das gegen sie gerichtete Disziplinarverfahren wirksam in der Verantwortlichkeit ihrer Dienstvorgesetzten eingeleitet worden. Aus ihrer Beschwerdebegründung lasse sich nicht erkennen, welche Einwände sie gegen ihre Dienst- oder Schuldfähigkeit wann, wie und wo geltend gemacht habe. Ihr Hinweis auf vorverurteilendes Verhalten, u.a. durch ihren Dienstherren, ihre Nachfolgerin sowie Angehörigen der Staatsanwaltschaft Bremen sei für das Verfahren unbeachtlich.
Die Beschwerde hatte jedoch hinsichtlich der Höhe des Einbehalts der Dienstbezüge teilweise Erfolg. Beamte müssten sich im Falle einer Kürzung der Dienstbezüge finanzielle Einschränkungen gefallen lassen – dies dürfe aber nicht zu existenzgefährdenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen oder irreparablen Nachteilen führen. Die Behörde habe die Einbehaltungsanordnung fortlaufend dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen und bei Bedarf von ihrer Änderungsbefugnis Gebrauch zu machen. Diese Verpflichtung habe die Antragsgegnerin verletzt, weil sie infolge der von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren neu vorgelegten Unterlagen zu ihren notwendigen Aufwendungen ihrer Verpflichtung, über den Einbehalt ab Juni 2025 eine neue Ermessensentscheidung zu treffen, nicht nachgekommen war.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.
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Quelle
Aktenzeichen 3 BD 156/25
Pressemitteilung des OVG Bremen vom 22.7.2025