An 800 Tagen zu spät: Langschläfer bleibt Beamter

Das war der Fall
Der Beamte ist bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als Oberregierungsrat tätig. In der Dienststelle ist eine Kernarbeitszeit für alle Beschäftigten vorgesehen, zu der alle anwesend sein müssen. Das nahm der Beamte allerdings nicht so genau. Zwischen 2014 und 2018 kam er an 816 Tagen zu spät zum Dienst und hielt seine Kernarbeitszeit nicht ein. Insgesamt 1.614 Fehlstunden hatte der Beamte so angehäuft. Als der Dienstherr im März 2015 davon Kenntnis erlangte, leitete er ein Disziplinarverfahren ein. Drei Jahre später erhob er Disziplinarklage gegen den Beamten. Das Verwaltungsgericht Arnsberg entfernte den Langschläfer daraufhin aus dem Dienst. Die dagegen eingelegte Berufung des Beamten blieb ohne Erfolg.
Das sagt das Gericht
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben und den Beamten in den Dienst zurückversetzt. Es hat den Beamten aber in das Amt eines Regierungsrats zurückgestuft. Der Beamte habe ein schweres Dienstvergehen begangen, weil er wiederholt über einen langen Zeitraum die Anordnung zum Beginn der Kernarbeitszeit bewusst missachtet habe.
Dienstherr hätte zunächst mildere Mittel ergreifen müssen
Die höchste disziplinarisch Maßnahme - die Entfernung des Beamten aus dem Dienst - ist laut Gericht aber nicht gerechtfertigt. Die Entfernung aus dem Dienst kommt nur bei schwerwiegenden Verfehlungen in Betracht. Das Fehlverhalten muss zu einem erheblichen Vertrauensverlust des Dienstherrn führen. Möglich ist eine Entfernung aus dem Dienst daher insbesondere bei Straftaten wie Diebstahl oder Unterschlagung. Aber auch dann, wenn der Beamte über einen längeren Zeitraum dem Dienst unerlaubt fernbleibt, kann der Beamte seinen Status verlieren. Die Gesamtzeit der morgendlichen Verspätungen ist laut Gericht aber nicht genauso schwerwiegend wie das monatelange unerlaubte Fernbleiben vom Dienst. Wer morgens häufig zu spät kommt, verhält sich nicht genauso schlimm wie derjenige, der gar nicht erscheint, so das Gericht.
Der Dienstherr hätte deshalb zunächst mildere Maßnahmen treffen müssen, um auf das Verhalten des Beamten einzuwirken. Hier wäre in Betracht gekommen, die Dienstbezüge des Beamten zu kürzen.
Entfernung unverhältnismäßig, Zurückstufung aber gerechtfertigt
Das Gericht sah eine Zurückstufung des Beamten hier dennoch als angemessene Maßnahme an, weil der Beamte sein Fehlverhalten auch nach Einleitung des Disziplinarverfahrens uneinsichtig und beharrlich fortgesetzt und dabei die Dauer seiner morgendlichen Fehlzeiten in erheblichem Umfang gesteigert hat. Dass der Beamte zum Ausgleich abends länger gearbeitet hat, entlastet ihn hingegen nicht.
Clara Seckert, Rechtsanwältin, Mainz.
Quelle
Aktenzeichen 2 C 20.21