Betriebsratswahl

Lieferfahrer des gleichen Bezirks können eigenen Betriebsrat wählen

31. Juli 2024
Wahl
Quelle: pixabay

Beschäftigte, die als Auslieferungsfahrer für eine Gruppe Restaurants mittels einer App in einem abgrenzbaren Liefergebiet eingesetzt werden, können einen eigenständigen Betriebsrat wählen. Das Liefergebiet stellt einen qualifizierten Betriebsteil (§ 4 BetrVG) dar - so das Arbeitsgericht Aachen.

Darum geht es

Die Arbeitgeberin ist ein Lieferdienst, der über ein Onlineportal die Bestellung und Auslieferung der von ihren Partnerrestaurants angebotenen Speisen und Getränke organisiert. Im Mai 2023 wählten die Auslieferungsfahrer des Liefergebietes Aachen einen dreiköpfigen Betriebsrat.

Diese Wahl hält die Arbeitgeberin für unwirksam, da das Liefergebiet Aachen über keine hinreichende organisatorische Selbstständigkeit verfüge. Vielmehr würden die Beschäftigten in Aachen mit den in Köln tätigen Arbeitnehmern einen einheitlichen Betrieb bilden.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht (ArbG) Aachen wies die Wahlanfechtung der Arbeitgeberin zurück. Auch in einem qualifizierten Betriebsteil im Sinne des § 4 BetrVG könne ein eigenständiger Betriebsrat gewählt werden.

App-Steuerung der Lieferaufträge genügt für Weisungsbindung

Diese Voraussetzungen erfülle das Liefergebiet Aachen:

  • Gegenüber dem Hauptbetrieb sei es räumlich und organisatorisch abgrenzbar.
  • Die Auslieferungsfahrer seien dem Liefergebiet fest zugeordnet; einen Austausch von Arbeitnehmern, etwa mit dem Liefergebiet Köln, gebe es nicht.
  • Auch sei die den Einsatz der Arbeitnehmer bestimmende Einheit hinreichend institutionalisiert.
  • Da die Arbeitgeberin den Arbeitseinsatz der Arbeitnehmer digital durch eine App steuere, sei es ausreichend, wenn alle Arbeitnehmer der abgrenzbaren Einheit den Weisungsrechten einer Leitungsmacht unterstehen würden, die für die Einheit zuständig sei.

Es komme nicht darauf an, dass eine Person räumlich vor Ort in dem Betriebsteil anwesend sei, die Weisungsrechte per App auf den Weg bringe.

Hinweise

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt (Aktenzeichen 9 TaBV 29/24).

Eine Besprechung der Entscheidung von Rechtsanwältin Silvia Mittländer erscheint in »Arbeitsrecht im Betrieb« 9/2024!

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Aachen (23.04.2024)
Aktenzeichen 2 BV 56/23
ArbG Aachen, Pressemitteilung vom 25.6.2024.
Whitepaper KI-Verordnung viertel quadratisch - Anzeige -
Thomas Klebe, u.a.
Basiskommentar mit Wahlordnung
49,00 €
Mehr Infos

Das könnte Sie auch interessieren

Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

Nimmt KI uns bald den Job weg?

Arbeit Unfall Arbeitunfall Arbeitsschutz Sturz Risiko Gefahr
Arbeits- und Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

Inkludierte Gefährdungsbeurteilung