Beteiligungsrechte

Mitbestimmung nachholen? Wann das ausnahmsweise zulässig ist

30. September 2026
betriebsrat-mitbestimmung-gruppe

Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen der Dienststelle erfordern die vorherige Zustimmung des Personalrats. In bestimmten Fällen kann allerdings auch eine »nachträgliche Beteiligung« zulässig sein – wenn der Personalrat dann noch auf die Willensbildung des Dienstherrn einwirken kann. Bei einer beamtenrechtlichen Maßnahme soll das bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids möglich sein.

Im vorliegenden Verfahren ging es um die Versetzung einer Direktorin einer Gesamtschule. Sie war bis zum 31.7.2025 nicht an ihrer Stammdienststelle (X-Schule) tätig, sondern an das T-Gymnasium abgeordnet. Bereits in einem Dienstgespräch Anfang Mai 2025 wurde festgehalten, dass eine Rückkehr an die Stammschule nicht möglich sei, da der Schulfrieden dadurch massiv gestört werden würde. Der Personalrat der X-Schule, die Schulleitung und der Gesamtpersonalrat seien besorgt und man könne sich eine Zusammenarbeit mit der Direktorin nicht vorstellen. Außerdem gäbe es eine Vielzahl an Versetzungsanträgen von Lehrkräften der X-Schule, in denen als Grund explizit die (drohende) Rückkehr der Direktorin genannt worden sei.

Mit Schreiben vom 20.5.2025 teilte das Staatliche Schulamt der Direktorin mit, dass – vorbehaltlich der Zustimmung des Personalrats im Beteiligungsverfahren – beabsichtigt sei, sie an die Q-Schule zu versetzen. Ebenfalls am 20.5.2025 beteiligte das Staatliche Schulamt die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte, die der Versetzung zustimmte.

Das Staatliche Schulamt versetze die Direktorin mit Verfügung vom 25.6.2025 mit Wirkung ab dem 1.8.2025 an die Q-Schule. Als Anlass wurden die bereits beschriebenen »Spannungen« genannt. Zeitgleich leitete das Staatliche Schulamt mit Schreiben vom 25.6.2026 die Beteiligung des Gesamtpersonalrats ein und bat um Zustimmung zur genannten Umsetzung.

Der Gesamtpersonalrat tauschte sich zu der Versetzung (erst) in seiner Sitzung am 2.7.2026 aus und teilte (erst) mit Schreiben vom 13.8.2025 mit, dass in der Sitzung am 2.7.2025 weder eine Zustimmung noch eine Ablehnung der Versetzung erfolgt sei.

Die Direktorin legte am 31.7.2025 gegen die Versetzungsverfügung vom 25.6.2025 Widerspruch ein. Das Staatliche Schulamt wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 15.8.2025 zurück. Hiergegen hat die Direktorin am 28.7.2025 beim Verwaltungsgericht Darmstadt einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.9.2025 abgelehnt hat. Die Versetzungsverfügung sei formell rechtmäßig. Die Zustimmung des Gesamtpersonalrats habe zwar zum Zeitpunkt des Erlasses der Versetzungsverfügung (noch) nicht vorgelegen, die Beteiligung sei aber mit »heilender Wirkung« nachgeholt worden. Dies sei bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids möglich, weil die Willensbildung des Dienstherrn erst mit Erlass dieses Bescheids abgeschlossen sei. Die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme (Versetzung) gemäß § 54 Abs. 4 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) ändere daran nichts. Gegen diesen Beschluss legte die Direktorin Beschwerde ein, jedoch ohne Erfolg.

Das sagt das Gericht

Auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hält die Versetzung für rechtmäßig.

Laut VGH ist bei einer Versetzung nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) – grundsätzlich – die vorherige Zustimmung des Personalrats nach rechtzeitiger und eingehender Erörterung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 HPVG erforderlich. Vorliegend war dafür nach § 92 Abs. 2 Satz 2 HPVG der Gesamtpersonalrat zuständig.

Das Staatliche Schulamt hat den zuständigen Gesamtpersonalrat mit Schreiben vom selben Tag wie die Versetzungsverfügung vom 25.6.2025 um Zustimmung zur Versetzung gebeten. Mit seiner Reaktion vom 13.8.2025 hat der Gesamtpersonalrat jedoch die Zweiwochenfrist des § 66 Abs. 2 Satz 2 HPVG nicht eingehalten. Er hätte spätestens bis zum 16.7.2025 seine Zustimmung verweigern müssen, somit sei die Billigungsfiktion eingetreten.

Nachträgliche Beteiligung war zulässig

Die Beteiligung des Gesamtpersonalrats erfolgte hier zwar erst nach Ergehen der Versetzungsverfügung. Die Nachholung der Beteiligung sei – jedenfalls im vorliegenden Fall – aber zulässig gewesen. Entscheidend für die Zulässigkeit einer nachträglichen Beteiligung bei einer personalvertretungsrechtlichen Maßnahme sei immer die Frage, ob durch die nachträgliche Beteiligung noch auf die Willensbildung des Dienstherrn eingewirkt werden könne. Dies sei insbesondere dann nicht der Fall, wenn wegen der Schaffung vollendeter Tatsachen keine »Möglichkeiten der Überdenkung« mehr bestehen. Soweit die Willensbildung des Dienstherrn aber noch nicht abgeschlossen sei, könne die »personalvertretungsrechtliche Maßnahme« ihren Zweck noch erfüllen. Im vorliegenden Fall einer beamtenrechtlichen Versetzungsverfügung sieht das Gericht diese Möglichkeit der Einflussnahme regelmäßig bis zum Abschluss der Widerspruchsverfahrens durch Erlass eines Widerspruchsbescheids als gegeben an.

Kein Informationsdefizit des Personalrats

Den Einwand der Direktorin, dass der Gesamtpersonalrat nicht vollumfänglich informiert worden sei, wies das Gericht zurück. Eine seiner Ansicht nach unzureichende Information hätte der Gesamtpersonalrat innerhalb der zweiwöchigen Äußerungsfrist des § 66 Abs. 2 Satz 2 HPVG rügen müssen. Diese Äußerungsfrist beginnt erst mit der »vollständigen Unterrichtung« zu laufen. Maßstab ist dabei der Standpunkt einer »objektiven Personalvertretung«. Ausschlaggebend ist also immer, welche Informationen das zuständige Gremium zur Ausübung seines Mitbestimmungsrechts – objektiv und somit auch gerichtlich überprüfbar – benötigt. Hier hat der Gesamtpersonalrat jedoch keine weiteren Informationen verlangt, sodass die Schuldirektorin sich nicht auf ein etwaiges Informationsdefizit des Gesamtpersonalrats berufen kann.

© bund-verlag.de (fk)

Quelle

Hessischer VGH (03.02.2026)
Aktenzeichen 1 B 2270/25
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