Mitbestimmungsrecht

Dienstanweisung zur Arbeitszeit nur mit Personalrat

29. Oktober 2025
Arbeitszeit
Quelle: iStock.com, coffeekai

Möchte ein kommunaler Arbeitgeber Arbeitszeiten entgegen einer Dienstvereinbarung per Dienstanweisung regeln, hat der Personalrat mitzubestimmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Bautzen entschieden.

Das war der Fall

Der Personalrat des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (KVS) und dessen Direktor streiten darum, ob eine an das Arbeitsgebiet IT gerichtete Dienstanweisung der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt und ob sie gegen die Dienstvereinbarung Arbeitszeit vom 28.08.2017 (DV AZ) verstößt. Diese ersetzt frühere Kernarbeitszeiten durch Mindestanwesenheitszeiten innerhalb einer festgelegten Rahmenarbeitszeit, um den Mitarbeitenden Flexibilität zu bieten. 

Entgegen einer vorherigen Anweisung, dass das Arbeitsgebiet IT unter der Woche ab 7 Uhr durch mindestens einen Mitarbeiter besetzt sein müsse, erging 2024 durch den Sachgebietsleiter die Weisung, dass montags bis donnerstags zwischen 8 und 14:30 Uhr und von 14:30 bis 16 Uhr, sowie freitags von 8 bis 12 Uhr ein Mitarbeiter anwesend sein müsse. 

Der Personalrat leitete ein Beschlussverfahren vor dem VG Dresden ein. Die Festlegung des Arbeitsbeginns des Arbeitsgebiets IT unterliege seiner Mitbestimmung gem. § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsPersVG. Es handele sich bei der Festlegung der Arbeitszeit um eine kollektive Maßnahme, die das gesamte Arbeitsgebiet IT betreffe, nicht nur einzelne Mitarbeiter. Auch verstoße die Weisung gegen die DV AZ. Der Direktor hielt dagegen, dass kein Kollektiv betroffen sei und deshalb kein Mitbestimmungsrecht bestehe. Die Weisung betreffe einzelne Mitarbeiter und könne zur Sicherung der Dienstleistungsqualität durch eine Dienstvereinbarung im Rahmen des Weisungsrechts erfolgen. 

Das VG entschied, dass es sich um eine mitbestimmungspflichtige kollektive Maßnahme handele. Es liege aber kein Verstoß gegen die DV AZ vor, da sich die festgelegten Arbeitszeiten innerhalb der vorgesehenen Rahmenarbeitszeit bewegen. Beide Beteiligten legten dagegen Beschwerde ein.

Das sagt das Gericht 

Das OVG Bautzen hat entschieden, das die Anträge des Antragsstellers Erfolg haben. Der Personalrat habe bei der Festlegung von Funktions- und Kernarbeitszeiten, wie es hier erfolgt sei, mitzubestimmen. Die Mitbestimmung sei nicht durch den Abschluss der DV AZ erfolgt, da die DV AZ lediglich eine Rahmenarbeitszeit und eine Mindestanwesenheitszeit festlege. Es handele sich bei der Regelung der Arbeitszeit für das Arbeitsgebiet IT um eine allgemeine Anordnung, der kollektive Wirkung zukomme, da sie unabhängig von den Interessen und individuellen Wünschen der einzelnen Mitarbeiter die Arbeitszeit festlege. Dass das Arbeitsgebiet IT nur eine kleine Mitarbeiteranzahl umfasse, stehe nicht entgegen. Das Arbeitsgebiet IT sei als funktional abgrenzbare Gruppe einheitlich von der Regelung betroffen. 

Es liege ein Verstoß gegen die DV AZ vor. Zwar liege die festgelegte Arbeitszeit in der Rahmenarbeitszeit, jedoch sei durch die Festlegung der Kernarbeitszeit mindestens ein Mitarbeiter daran gehindert, die durch die DV AZ eingeräumte Möglichkeit der Mindestanwesenheitszeit zu nutzen. Dass die Mitarbeitenden sich frei absprechen können, wer von ihnen zur Kernarbeitszeit anwesend ist, ändert nichts daran, dass der anwesende Mitarbeiter die Gestaltungsmöglichkeit aus der DV AZ nicht wahrnehmen kann. 

© bund-verlag.de (kbe) 

Quelle

OVG Bautzen (22.05.2025)
Aktenzeichen 9 A 285/24.PL
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