Arbeitsschutz

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung: Das ändert sich ab 1. Juli

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Quelle: pixabay.de | Bild von Shafin Al Asad Protic

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird angepasst. Die Homeoffice-Pflicht entfällt, das Arbeiten zuhause bleibt aber ein wichtiger Faktor für den Arbeitsschutz. Arbeitgeber müssen weiterhin Corona-Tests anbieten und auf Hygieneregeln achten. Die neuen Regeln gelten bis 10. September 2021.

Die Infektionszahlen gehen erfreulich zurück, die Impfquote steigt. Und doch breitet sich derzeit die besonders ansteckende Delta-Variante weiter aus. Daher wird es allgemein als unerlässlich angesehen, weiterhin für strikten Arbeitsschutz in den Betrieben zu sorgen. Die aktuelle Corona-Arbeitsschutzverordnung läuft am 30. Juni 2021 aus. Ab 1. Juli gilt daher eine neue, angepasste Corona-Arbeitsschutzverordnung, vorerst bis 10. September 2021.

Homeoffice weiterhin ein wichtiger Beitrag zum Arbeitsschutz

Unternehmen müssen ihren Beschäftigten ab Juli nicht mehr zwingend Homeoffice anbieten. Auch Arbeitnehmer müssen entsprechende Angebote des Arbeitgebers nicht mehr annehmen. Laut BMAS müssen allerdings unverändert betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Das Arbeiten im Homeoffice könne daher weiterhin wichtige Beiträge leisten.

Mit der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung entfällt künftig auch die verbindliche Mindestfläche von zehn Quadratmeter pro Person in mehrfach belegten Räumen.

Testangebotspflicht bleibt bestehen

Arbeitgeber sind auch künftig verpflichtet, ihren Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Schnell- oder Selbsttest anzubieten. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. genesene Beschäftigte. Arbeitnehmer müssen die Testangebote nicht wahrnehmen. Gegenüber dem Arbeitgeber müssen sie keine Angaben über Testergebnisse, Impf- oder Genesungsstatus machen.

AHA+L-Regel weiterhin gültig

Die bekannten Regeln zur Infektionsvermeidung gelten auch im Arbeitsleben weiter. Arbeitgeber müssen weiterhin auf die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln achten. Wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz bieten, müssen Arbeitgeber mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Laut BMAS müsse der Infektionsschutz auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen gewährleistet werden.

Medizinische Masken weiterhin

Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren. Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Änderungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft.

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