Arbeits- und Gesundheitsschutz

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung in Kraft

17. März 2022
COVID-19
Quelle: pixabay

Ab sofort muss jeder Arbeitgeber entscheiden, welche Schutzmaßnahmen in seiner Arbeitsstätte notwendig sind. Die am 16.3. verabschiedete Corona-Arbeitsschutzverordnung schreibt keine konkreten Maßnahmen mehr vor. Auch von der Maskenpflicht ist keine Rede mehr.

Die Änderungen der neuen Corona-Arbeitsschutzverordnung treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25. Mai 2022.

Arbeitgeber müssen nun vor Ort in einer Gefährdungsbeurteilung (§ 4 und 5 ArbSchG) prüfen und festlegen, welche Basisschutzmaßnahmen für den Infektionsschutz notwendig sind. Die Verordnung selbst schreibt nichts mehr vor.

Aufgrund des Wegfalls der 3-G-Regel dürfen Arbeitgeber nicht mehr nach dem Impf- oder Genesenenstatus fragen und auch keine 3-G-Regel in der Dienststelle einführen. Gespeicherte Nachweise sind zur Vermeidung von Bußgeldern zu löschen. Unabhängig hiervon gilt ab dem 16. März 2022 gem. § 20a IfSG die sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheits- und Pflegesektor.

Folgende Basisschutzmaßnahmen kommen laut neuer Verordnung für die Arbeitgeber in Betracht – viele sind nur im Schulterschluss mit dem Personalrat zulässig:

  • Maskenpflicht: Zwar ist sie laut Verordnung nicht mehr vorgeschrieben. Kommt allerdings der Arbeitgeber in einer Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass nur durch das Tragen einer Maske dem Infektionsschutz in ausreichendem Maß gedient wird, so kann der Arbeitgeber eine Maskenpflicht anordnen. Er muss diese Maßnahme allerdings (§ 80 Abs. 1 Nr. 18 BPersVG – Ordnung in der Dienststelle) mit dem Personalrat abstimmen.
  • Tests: Arbeitgeber können Tests anbieten, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass das Angebot hilft, Infektionsketten weiterhin effektiv zu durchbrechen (so die Begründung zur Arbeitsschutz-Verordnung).
  • Maßnahmen zur Kontaktvermeidung: Der Arbeitgeber kann weitere Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten ergreifen, beispielsweise Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen oder Fahrzeugen durch mehrere Personen sein oder die Einteilung der Belegschaft in möglichst kleine Teams, die nach Möglichkeit dauerhaft zusammenarbeiten.
  • Homeoffice: Der Arbeitgeber kann auch weiterhin Homeoffice anbieten, wenn er das zur Kontaktvermeidung und damit zum Infektionsschutz für sinnvoll hält. Die konkrete Ausgestaltung der Homeoffice-Regelung ist gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG BetrVG mitbestimmungspflichtig.
  • Impfangebot: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

© bund-verlag.de (fro)

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