Neues Personalvertretungsrecht

Das neue BPersVG: Was ändert sich für die SBV?

10. August 2021
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Quelle: © alibaba / Foto Dollar Club

Erstmals seit 1974 hat der Gesetzgeber das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) grundlegend novelliert. Das berührt auch die in diesem Gesetz geregelten Beteiligungsrechte der SBV im öffentlichen Dienst. In »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 8/2021 erläutert Franz-Josef Düwell, wie die Rechte der SBV im neuen BPersVG abgesichert sind.

2021 hat die Bundesregierung ein schon im Koalitionsvertrag der 19. Wahlperiode vereinbartes Projekt umgesetzt. Während in privaten Betrieben das Recht der Betriebsräte auf Mitbestimmung schon dem Digitalzeitalter angepasst wurde, zuletzt etwa durch Betriebsrätemodernisierungsgesetz, verblieb das BPersVG in vielen Punkten lange auf dem Stand von 1974. Überarbeitungsbedarf bestand auch durch die Förderalismusreform von 2006, mit der die Länder – bis auf wenige wichtige Ausnahmen –  allein für ihr Personalvertretungsrecht zuständig wurden.

Jetzt ist die Neufassung des BPersVG zum 14.6.2021 verkündet worden. Dadurch ändern sich auch einige Rechtsgrundlagen für die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (SBV).

In einem zweiteiligen Beitrag, der in der Schwerbehindertenrecht und Inklusion (SuI) Ausgaben 8/2021  und 9/2021 erscheint, erläuter der Arbeitsrechtler Prof. Franz-Josef Düwell (Universität Konstanz), was sich für die SBV in Dienststellen des Bundes, Ländern und Gemeinden ändert hat und welche Übergangs- und Spezialvorschriften gelten.

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Teil 1 in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 8/2021:

  • Wann das neue Recht in Kraft getreten ist und welche Übergangsfristen gelten
  • Welche Vorschriften als unmittelbares Bundesrecht auch für Personalrat un SBV in Ländern und Gemeinden gelten
  • Wie die Beteiligung der SBV an Personalratssitzungen und ihr Recht zur Aussetzung von Beschlüssen jetzt geregelt sind

Teil 2 in »Schwerbehindertenrecht und Inklusion« 9/2021:

  • Welches Übergangsrecht nach dem BPersVG 1974 für SBV und Personalrat in Ländern und Gemeinden bis spätestens 31.12.2024 gilt
  • Welche Rechte (Teilnahme an Sitzungen, Schutz von Wahlbewerbern etc) der SBV dadurch garantiert sind

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