OVG: Keine Verfassungstreue einer Referendarin bei Mitarbeit bei Compact-TV
Das war der Fall
Eine Lehramtsreferendarin hatte unter falschem Namen und mit Perücke für den Nachrichtensender des rechtsextremistischen Magazins Compact gearbeitet. Diese Tätigkeit hatte sie bei ihrer Einstellung als Lehramtsreferendarin dem Dienstherrn gegenüber verschwiegen. Als die Tatsache bekannt wurde, entließ ihr Dienstherr sie mit der Begründung, sie habe über eine entscheidende Einstellungsvoraussetzung getäuscht: ihre Verfassungstreue. Gegen diese Entlassung wendet sich die angehende Lehrerin in 2. Instanz.
Das sagt das Gericht
Das OVG stützt die Entscheidung des Dienstherrn. Das Gericht befand, dass die Lehrerin nicht die für das Beamtenverhältnis notwendige Verfassungstreue gewährleiste. Sie hatte ihre Tätigkeit bei Compact wissentlich verschwiegen und damit sogar arglistig gehandelt. Die Verwendung eines falschen Namens und einer Perücke zeigt, dass sie sich der Problematik ihrer Mitarbeit bei einem rechtsextremen Medium bewusst war. Damit habe sie die Einstellungsvoraussetzungen, insbesondere die Verfassungstreue, vorsätzlich verschleiert.
Auf Grundlage dieser Täuschung war es dem Land Brandenburg gestattet, ihre Beamtenstellung gemäß § 8 Abs. 1 Landesbeamtengesetz Brandenburg in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 Beamtenstatusgesetz zurückzunehmen. Der Beschluss ist endgültig und nicht mehr anfechtbar.
Das muss der Personalrat wissen
Rechtsextreme Aktivitäten und deren ideologische Nähe sind leider in allen Bereichen der Gesellschaft anzutreffen. Hier sind Personalräte besonders gefordert: Sie sollten eng und vertrauensvoll mit dem Dienstherrn zusammenarbeiten, um solchen Tendenzen aktiv entgegenzuwirken. Aufklärung und gezielte Schulungen spielen dabei eine zentrale Rolle, um Kolleginnen und Kollegen für das Thema Rechtsextremismus zu sensibilisieren. Verdachtsfälle müssen mit Sorgfalt und Konsequenz geprüft werden, um, falls erforderlich, Disziplinarverfahren einzuleiten oder externe Stellen hinzuzuziehen.
Hinweis
Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung von Dr. Maximilian Baßlsperger lesen Sie in »Der Personalrat« 10/2024, S. 35 ff. oder hier online.
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Quelle
Aktenzeichen OVG 4 S 23/24