Gesetzesänderung

Personalrat darf per Video konferieren

20. Mai 2020
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Quelle: © Kim Schneider / Foto Dollar Club

Der Gesetzgeber hat auf Initiative der Bundesregierung das Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG) geändert. Damit sollen Personalratswahlen und die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Personalräten sichergestellt sein. Konferieren per Video ist nun erlaubt.

Alle Personalvertretungen erhalten die Möglichkeit, Beschlüsse vorerst auch via Video- und Telefonkonferenz zu fassen. Ziel ist es, die Arbeit der Personalvertretungen auch in Zeiten sicherstellen, in denen Präsenzsitzungen unter Anwesenheit der Personalratsmitglieder vor Ort derzeit nicht stattfinden dürfen. Die Änderungen betreffen die §§ 37, 43 und 113 BPersVG. Diese Regelung gilt für Personalräte bis zum 31. März 2021. Die Regelungen gelten rückwirkend zum 1. März 2020.

Bestehende Personalvertretungen sollen bis zum Abschluss der Wahlen geschäftsführend im Amt bleiben und nehmen in dieser Zeit die Interessen der Beschäftigten wahr. Diese Regel greift ebenfalls rückwirkend zum 1. März 2020 und gilt bis zum 31. März 2021. Dienststellen und Personalvertretungen erhalten frühzeitig Gelegenheit, sich auf die rückwirkende Rechtslage einzustellen.

Änderung der Wahlordnung für Personalratswahlen des Bundes

Durch die aktuelle Lage können auch die Personalratswahlen in den Bundesbehörden im Wahljahr 2020 nicht wie üblich als Präsenzwahl mit persönlicher Stimmabgabe durchgeführt werden. Die Änderung der Wahlordnung ermöglicht den Wahlvorständen in Fällen, in denen eine Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich nicht sichergestellt werden kann, anstelle oder ergänzend zur Präsenzwahl eine Briefwahl anzuordnen.

Hinzu kommen organisatorische Erleichterungen, wenn der Wahltermin verschoben werden muss. Damit wird eine rechtssichere Durchführung als Briefwahl für die Beschäftigten der Bundesbehörden in Krisensituationen ermöglicht. Diese Änderung gilt ebenfalls bis zum 31. März 2021.

Mit diesem Schritt komme das Ministerium der Forderung des DGB und seiner Mitgliedsgewerkschaften nach, die die Regelung im Rahmen des Beteiligungsverfahrens grundsätzliche begrüßen, so der Gewerkschaftsbund.

Auch Kurzarbeit im Öffentlichen Dienst möglich

Die Gewerkschaften ver.di und dbb Tarifunion haben sich mit der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) auf einen Tarifvertrag (Covid-19-Tarifvertrag) zur Regelung der Kurzarbeit bei kommunalen Arbeitgebern verständigt.

Für die meisten Bereiche des öffentlichen Dienstes sei Kurzarbeit überhaupt kein Thema, heißt es in einer Mitteilung – etwa in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, in der Kinderbetreuung, in sozialen Diensten, in Jobcentern, bei der Bundesagentur für Arbeit oder in der Verwaltung. Bei den so genannten eigenwirtschaftlichen Betrieben wie Theatern, Museen oder im Nahverkehr könne Kurzarbeit zur Anwendung kommen.

Laut Tarifvertrag sind in den betroffenen Betrieben unter anderem betriebsbedingte Kündigungen während der Kurzarbeit und für drei Monate danach ausgeschlossen. Um die Beschäftigten materiell abzusichern, wird das Kurzarbeitergeld auf 95 Prozent (für die Entgeltgruppen EG 1 bis 10) bzw. 90 Prozent (ab EG 11) der Nettoentgeltdifferenz aufgestockt. Die Regelungen gelten außer für den Bereich des TVöD und damit verbundene Haustarifverträge auch für den TV-V (Versorgung) und TV-N (Nahverkehr).

Geregelt ist auch, dass der Tarifvertrag zur Kurzarbeit nicht für die kommunale Kernverwaltung und für den Sozial- und Erziehungsdienst angewendet wird. Weitere Details sind unter anderem für den Umgang mit Arbeitszeitkonten, Mehrarbeit oder bereits bestehenden Betriebsvereinbarungen zur Kurzarbeit festgelegt. Der Tarifvertrag gilt seit 1. April 2020 in Kraft und hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2020.

© bund-verlag.de (ck/mst)

Quellen:

Bundesregierung, 15.5.2020: »Bundesregierung stellt betriebliche Mitbestimmung sicher«

DGB, 3.4.2020: »Richtiger Schritt: Personalratslose Zeiten sollen verhindert werden«

ver.di-Pressemitteilung vom 1. April 2020

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