Personalratswahl

Vakante Stellen bei Bestimmung der Gremiengröße des Personalrats

13. Dezember 2022
Wahl
Quelle: iStock.com, KrizzDaPaul

Zur Bestimmung der Gremiengröße können vakante Stellen nur dann in die Zahl der Regeldienstkräfte mit einbezogen werden, wenn deren Besetzung vorgesehen und absehbar ist.

Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit der Personalratswahl beim Finanzamt Pankow/Weißensee vom 2.12.2020. Diesbezüglich setzte der Wahlvorstand zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens die Zahl der in der Dienststelle regelmäßig beschäftigten Dienstkräfte auf nicht mehr als 300 fest, sodass sich danach ein Personalrat aus sieben Mitgliedern ergab. Zum streitgegenständlichen Zeitpunkt waren fünf Stellen für Bausachverständige vakant, welche der Wahlvorstand mangels Informationen über geplante Einstellungen bei der Festsetzung der Zahl der Regeldienstkräfte außer Acht ließ. Die die Wahl anfechtenden Antragsteller sind der Auffassung, die fünf vakanten Stellen der Bausachverständigen hätten bei der Bestimmung der Beschäftigtenzahl Berücksichtigung finden müssen, was zu einer Anzahl von mehr als 300 und damit zu einem neunköpfigen Personalrat geführt hätte (vgl. § 14 Abs. 1 PersVG Berlin).

Das sagt das Gericht

Das OVG Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag ab. Die Entscheidung des Wahlvorstands, die Zahl der Regeldienstkräfte auf nicht mehr als 300 festzusetzen, sei nicht zu beanstanden. Insbesondere habe der Wahlvorstand die vakanten Stellen der Bausachverständigen außer Acht lassen dürfen. Vakante Stellen könnten in die Zahl der Regeldienstkräfte nur einbezogen werden, wenn ihre Besetzung vorgesehen und absehbar sei. Das sei bei den Stellen für die Bausachverständigen – unstreitig – nicht der Fall gewesen. Das »Ob« und »Wann« von deren Besetzung sei vielmehr ungewiss gewesen.

Praxistipp

Regelungen zur Größe des Personalrats in Abhängigkeit zur Beschäftigtenzahl sind wesentliche Vorschriften des Wahlverfahrens (vgl. auf Bundesebene §§ 16, 25 BPersVG), deren Missachtung zur Anfechtbarkeit der Wahl führen kann.

Die Bestimmung der Größe erfolgt nach bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung – ähnlich wie nach bundesarbeitsgerichtlicher Rechtsprechung in Anwendung des § 9 BetrVG – als ein prognostisches Vorgehen in zwei Schritten. Der erste Schritt besteht in der Feststellung der Personalstärke zum Zeitpunkt des Wahlausschreibens. Das Ergebnis ist in einem zweiten Schritt durch Rückblick auf die bisherige personelle Stärke der Dienststelle sowie durch Einschätzung der zukünftigen Entwicklung zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren. Das OVG Berlin-Brandenburg hat vorliegend entschieden, dass offene noch zu besetzende Stellen für die Bestimmung der Belegschaftsstärke nur dann eine Rolle spielen können, wenn deren Besetzung vorgesehen und absehbar ist. Ebenso wenig seien offene Stellen zu berücksichtigen, wenn immer wieder verschiedene Stellen vakant seien, ohne dass sich die Zahl der tatsächlich beschäftigten Dienstkräfte erhöhe.

Welche Anhaltspunkte für die vorgesehene und absehbare Besetzung einer Stelle sprechen, lässt das OVG im Großen und Ganzen offen. Kriterien hierfür könnten beispielsweise sein, wie lange die Stelle schon ausgeschrieben ist, wie in der Vergangenheit mit der Besetzung derartiger Stellen umgegangen wurde und ob es aktuelle Bewerbungsverfahren gibt.

Albane Lang, Richterin am Arbeitsgericht

Quelle

OVG Berlin-Brandenburg (09.08.2022)
Aktenzeichen 60 PV 2/21
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