Arbeitszeit

Richter sind keine Beamten

25. Oktober 2017
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Quelle: © Digitalpress / Foto Dollar Club

Hessische Richterinnen und Richter haben keinen Anspruch auf ein Lebensarbeitszeitkonto, wie es Beamte des Landes nutzen können. Das hat das Verwaltungsgericht Frankfurt entschieden.

In Hessen wurde im Jahr 2003 die Erhöhung der Arbeitszeit für die hessischen Beamten von 38,5 auf 42 Wochenstunden beschlossen. Im Gegenzug erhalten die Beamten für die erhöhte Arbeitszeit einen Ausgleich durch die Gewährung von Dienstbefreiung mit Bezügen, die nach Freistellung vom Dienst vor Eintritt in den Ruhestand abzugelten ist, ausnahmsweise auch in Geld ausgezahlt werden kann. Gesetzlich umgesetzt worden ist dieses System durch § 1a Hessische Arbeitszeitverordnung (HAZVO).

Richter und Beamte sind nicht gleichzustellen

Der Kläger, ein Richter am Landgericht, wollte dieses sogenannte Lebensarbeitszeitkonto auch für Richterinnen und Richter erstreiten. Die Erhöhung der Wochenarbeitszeit für Hessische Beamte habe auch mehr Arbeit für Richter nach sich gezogen. Daher sei es nur folgerichtig, dass ein Ausgleich in Form des Lebensarbeitszeitkontos auch für die Richterschaft eingeführt werden müsse. Nach § 2 des Hessischen Richtergesetzes gelten die beamtenrechtlichen Vorschriften auch für die Richterschaft, soweit das Deutsche Richtergesetz nichts anderes bestimmt.

Die für das Beamtenrecht zuständige 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat entschieden, dass § 1 a HAZVO in engem Zusammenhang mit § 1 HAZVO stehe und auch sprachlich eine deutliche Bezugnahme lediglich auf die Arbeitszeitregelung herstelle. Da eine solche Regelung für Richter nicht gelte, könne auch eine Abgeltung der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit für Richter nicht in Betracht kommen. In mehreren obergerichtlichen und auch verfassungsgerichtlichen Entscheidungen sei die Unabhängigkeit der Richter, wie sie aus Art. 97 GG folgt, als ein hohes Rechtsgut eingestuft worden. Die nicht vorhandene Arbeitszeitregelung stelle einen Ausfluss der Unabhängigkeit dar.

Insoweit könnten sich die hessischen Richterinnen und Richter nicht auf die nur für Beamten geltenden Arbeitszeitregelungen und dementsprechende Ausgleichsmöglichkeiten berufen.

Quelle

Verwaltungsgericht Frankfurt (21.09.2017)
Aktenzeichen 9 K 5730/16.F
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