Datenschutz

Schadensersatz für Ärzte-Klatsch per WhatsApp

30. Juli 2026
E-Mail Post digital online Smartphone
Quelle: Pixabay.com\de | Bild von Gerd Altmann

Schadensersatz für eine Weitergabe von Gesundheitsdaten kann auch unter Arbeitskollegen fällig werden. Dies musste eine Ärztin erfahren, die sich per WhatsApp über einen krankgemeldeten Kollegen geäußert hatte. Für die ungewollte »Ferndiagnose« muss sie ihrem Kollegen 1.000 Euro zahlen – so das Arbeitsgericht Siegburg.

Darum geht es

Der Kläger war als Arzt in Weiterbildung in einer Klinik beschäftigt. Die beklagte Ärztin ist dort Stationsärztin. Es existierte eine WhatsApp-Chatgruppe von mehreren Ärzten, in der die Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abgesprochen wurden.

Der Kläger ließ sich in der Klinik untersuchen und meldete sich vor einem Wochenenddienst krank.  Die Stationsärztin musste seinen Dienst übernehmen und tat ihrem Unmut darüber in der WhatsApp-Gruppe kund. Dabei schrieb sie die Diagnosen des Kollegen in den Chat sowie ihre Vermutung, dieser sei gar nicht krank, sondern habe nur »einen Pups quer sitzen«.

Der Mediziner verklagte seine Kollegin daraufhin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadensersatz.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage größtenteils statt. Die beklagte Ärztin habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne Berechtigung weitergegeben. Dies sei nicht zulässig. Die für einen Unterlassungsanspruch notwendige Wiederholungsgefahr sah die Kammer als gegeben an, auch wenn der Kläger inzwischen woanders tätig ist.  Die beklagte Ärztin habe sich im Gerichtstermin uneinsichtig gezeigt und kein Bewusstsein für ein eigenes Fehlverhalten erkennen lassen.

 Zudem muss die Ärztin dem Kläger, dessen Diagnosen geteilt wurden und der vor den anderen Kollegen wegen seiner Erkrankung ins Lächerliche gezogen worden war, einen immateriellen Schadensersatz von 1.000 € zahlen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Parteien können noch Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen.

© bund-verlag.de (ck)

Quelle

ArbG Siegburg (22.05.2026)
Aktenzeichen 1 Ca 1741/25
ArbG Siegburg, Pressemitteilung vom 13.7.2026
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