Schummeln zeugt von Charakterschwäche
Das war der Fall
Die Beteiligten streiten über den Abbruch eines Auswahlverfahrens zur Besetzung des ausgeschriebenen Dienstpostens »Sachbearbeitung für Maßnahmen und Projekte der Freiraumplanung«. Die ausschreibende Behörde hatte nach ihrer Auswahlentscheidung das Verfahren abgebrochen, als bekannt geworden war, dass der Bewerber, auf den die Wahl gefallen war, eine vorherige Abordnung zur ausschreibenden Behörde als Hospitation in einer anderen Senatsverwaltung bezeichnet hatte.
Das sagt das Gericht
Das Verwaltungsgericht (VG) hatte den angefochtenen Beschluss den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO zurückgewiesen. Das OVG Berlin-Brandenburg sah keinen Anlass für eine Änderung dieses Beschlusses.
Der Antragsteller fühlte sich in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) braucht es für den Abbruch des Auswahlverfahrens einen sachlichen Grund, der den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt. Der Dienstherr kann ein Auswahlverfahren abbrechen, wenn er die Stelle zwar weiterhin vergeben will, hierfür aber ein neues Auswahlverfahren für erforderlich hält, insbesondere weil er den Ausgang des ersten Auswahlverfahrens als unbefriedigend empfindet. Das war hier der Fall.
Das VG hatte als sachlichen Grund für den Abbruch des Auswahlverfahrens ebenso wie die Behörde die zwischenzeitlich entstandenen Zweifel (der durchführenden Behörde) an der charakterlichen Eignung des Bewerbers gesehen: Das Vertrauen in die Aufrichtigkeit des Antragstellers war durch das Unterlassen/Verschleiern von Angaben im Bewerbungsverfahren erschüttert und lasse Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers aufkommen.
Zu Recht ging laut OVG das VG davon aus, dass zu den an einen Beamten zu stellenden Anforderungen auch die charakterliche Eignung zählt (Art. 33 Abs. 2 GG). Es stellt sich die Frage, ob der Beamte nach seinen persönlichen Eigenschaften den beamtenrechtlichen Grundpflichten (§§ 30 ff. BeamtStG) genügen kann. Dazu gehören u.a. Eigenschaften wie Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung.
Durch die irreführende Bezeichnung der Abordnung in den Bewerbungsunterlagen als »Hospitation« bei einer anderen Senatsverwaltung hat der Bewerber in Kauf genommen, dass der die Entscheidung treffende Fachbereich des Antragsgegners seine Auswahlentscheidung auf einer unvollständigen Erkenntnisbasis treffen würde. Das der Bewerber die für die Stellenbesetzung relevante Information der Abordnung für sich behalten hatte und sie auch in Bewerbungsgesprächen verschwieg, schließe ein Versehen aus, so das Gericht.
Unabhängig vom Bestehen einer Offenbarungspflicht durfte die ausschreibende Behörde wegen dieses Verhaltens Zweifel an der Aufrichtigkeit des Bewerbers hegen. Auch soweit der Antragsteller meint, nur ein »listiges« Verschweigen könne die Annahme einer mangelnden Aufrichtigkeit begründen, legt er nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO entsprechend dar, dass der Beurteilungsspielraum des Antragsgegners zu den Elementen der Loyalität, Aufrichtigkeit und Zuverlässigkeit bei der Einschätzung der charakterlichen Eignung überschritten wurde.
Entgegen der Auffassung des Bewerbers durfte der Dienstherr das Verfahren auch noch nach der Auswahlentscheidung rechtmäßig abbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2020 – 2 C 12.20). Das ist möglich, wenn ein sachlicher Grund vorliegt, der wie hier den Vorgaben aus Art. 33 Abs. 2 GG genügt, weil erst nach der Auswahlentscheidung Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers aufkommen.
Wichtig: Art. 33 Abs. 2 GG begründet für einen Bewerber grundsätzlich nicht den Anspruch auf Vergabe des öffentlichen Amtes.
Als unerheblich wertete das OVG die Frage, inwieweit der Bewerber sachlich geeignet war – die fehlende charakterliche Eignung, die sowohl die Behörde als auch das VG zutreffend angenommen hatten, genügte bereits für den Abbruch des Ausschreibungsverfahrens.
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Quelle
Aktenzeichen 4 S 5/25