Schwerbehinderung durch Post-Covid-Syndrom
Darum geht es
Der 1969 geborene Kläger, der eine befristete Erwerbsminderungsrente bezieht, infizierte sich im März 2021 mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Obwohl die dadurch verursachte Covid-19-Erkrankung zunächst einen milden Verlauf nahm, leidet er seitdem unter dem sogenannten „Post-Covid-Syndrom“ mit krankhaften Erschöpfungszuständen und psychischen Problemen in Form von Konzentrations-, Wortfindungs- und Gedächtnisstörungen sowie phobischen Schwankschwindel. Er beantragte die Anerkennung einer Schwerbehinderung.
Versorgungsamt erkennt nur GdB von 30 an
Auf Antrag des Mannes stellte das zuständige Versorgungsamt nur einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 fest. Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg: Das Ausmaß einer schweren Störung, wie z.B. einer schweren Zwangskrankheit, werde bei ihm nicht erreicht. Es fehle insbesondere an einem organischen Korrelat (Zusammenhang – Red.) der beklagten Beschwerden.
Das sagt das Gericht
Das Sozialgericht (SG) Speyer hat der Klage stattgegeben und das beklagte Land Rheinland-Pfalz zur Feststellung eines GdB in Höhe von 50 verurteilt.
Beim Kläger liegt eine organisch-psychische Störung vor, die in ihrer Gesamtheit mit einem GdB von 50 zu bewerten ist. Dabei handelt es sich - wie vom neurologischen Sachverständigen dargelegt - nicht um eine ursächlich psychische Erkrankung, wie zum Beispiel eine Depression oder psychosomatische Störung, sondern um eine organisch bedingte Folgeerkrankung der Covid-19-Infektion, die beim Kläger insbesondere mit gesteigerter geistiger und körperlicher Erschöpfbarkeit, Wortfindungs- und Konzentrationsstörungen sowie Schwindel einhergeht (sogenanntes Post-Covid-Syndrom).
Chronisches Fatigue-Syndrom (CFS) ist vergleichbar
Weil für das Post-Covid-Syndrom zur Beurteilung des Grades der Behinderung in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen (noch) keine Anhaltswerte aufgeführt sind und die verschiedenen Symptome, die als Post-Covid-Syndrom zusammenfasst sind, unabhängig von der Ursache der Beschwerden, am ehesten mit denen des Chronischen Fatigue-Syndroms (CFS) verglichen werden können, ist das Post-Covid-Syndrom an den Maßgaben von Teil B, Nr. 18.4 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) zu messen und jeweils im Einzelfall entsprechend der funktionellen Auswirkungen analog zu beurteilen. Schwerbehindertenrechtlich stellt sich damit allein die Frage, inwieweit die „Behinderung“ und die daraus folgenden Funktionsbeeinträchtigungen den Kläger in seiner Teilhabe beeinträchtigen. Zur Beantwortung sind die Anhaltswerte in Teil B, Nr. 3.7 VMG (Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychisches Traumen) heranzuziehen.
GdB von 50 wegen beeinträchtigter Teilhabe
Eine Höherbewertung des GdB fokgt nicht allein aus dem Umstand, dass dem Kläger eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gewährt wird und er seine Arbeitstätigkeit seit der Infektion mit Covid-19 im März 2021 nicht mehr ausübt, folgt eine Höherbewertung des GdB nicht. Dieser ist grundsätzlich unabhängig von der beruflichen Situation zu beurteilen (vgl. VMG, Teil A, Nr. 2 a). Eine höhere Berücksichtigung ist aber insbesondere in Anbetracht der nahezu nicht mehr vorhandenen Funktionalität des Klägers bei aufgegebener Berufstätigkeit gerechtfertigt. Seit seiner Covid-19-Infektion verbringt der Kläger seine Tage - überwiegend ruhend und sozial zurückgezogen - zu Hause. Mittelgradige sozialen Anpassungsschwierigkeiten sind zu bejahen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig,
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Quelle
Aktenzeichen S 12 SB 318/23
Sozialgericht Speyer, Pressemitteilung vom 26.6.2025