Beamtenverhältnis

Schwere der Pflichtverletzung als Maßstab für Disziplinarmaßnahmen

27. Februar 2025
Unterlagen Büro Akten Bilanz Abrechnung Akteneinsicht Steuer Buchhaltung
Quelle: www.pixabay.com/de

Lässt ein Beamter Akten verschwinden und versucht, diese zu vernichten, weil er sich mit der Bearbeitung überfordert fühlt, kann das die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zur Folge haben. Denn damit zerstört er das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn, wie ein Urteil des VG Wiesbaden zeigt.

Das war der Fall

Nachdem die Wasserschutzpolizei im April 2015 eine Plastiktüte mit Gerichtsakten aus der Fulda gefischt hatte, ergaben die anschließenden Ermittlungen, dass ein Gerichtspfleger über einen längeren Zeitraum Dokumente zunächst versteckte und später vernichtete bzw. zu vernichten versuchte.  

Im Strafverfahren wurde der Rechtspfleger wegen Verwahrungsbruchs im Amt in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und versuchter Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe verurteilt. Strafmildernd wirkte dabei der enorme psychische Druck wegen seiner arbeitsbedingten Überforderung.

Diese Einschätzung könne im Disziplinarverfahren nicht zu einer milderen Maßnahme führen, da der Dienstherr sich darauf verlassen müsse, dass Überforderung nicht durch eine Vernichtung von Akten gelöst werde. Der Dienstherr könne sich nicht sicher sein, dass der Beamte nicht auch in Zukunft zu einer ähnlichen Lösung greife, auch wenn er anderweitig eingesetzt werde.

Vielmehr sei das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstherrn in Anbetracht der Schwere des Dienstvergehens unwiederbringlich zerrüttet, so die Argumentation zur Entfernung des Rechtspflegers aus dem Beamtenverhältnis.

Das sagt das Gericht

Das VG Wiesbaden folgte dieser Argumentation und gab der Disziplinarklage gegen den Beamten statt: Es stehe fest, dass der Beklagte ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen habe, so die Disziplinarkammer des VG Wiesbaden.

Der Beamte hatte mit der Entziehung und (versuchten) Vernichtung der Akten gegen seine Einsatzpflicht aus § 34 S. 1 BeamtStG a.F. und, indem er den Tatbestand des Verwahrungsbruchs im Amt (§ 133 Abs. 1 und 3 StGB) in Tateinheit mit den Tatbeständen der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB) und der versuchten Sachbeschädigung (§§ 303 Abs. 1 und 3 i. V. m. 22, 23 Abs. 1 Var. 2 StGB) vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat, gegen seine Wohlverhaltenspflicht nach § 34 S. 3 BeamtStG a.F. verstoßen.

Der Beamte hat den Pflichtenverstoß auch vorsätzlich begangen, was im Strafverfahren gegen ihn ermittelt worden war. Sein Ziel war es, die Akten dauerhaft dem Dienstablauf zu entziehen und zu vernichten.

Die Dienstpflichtverletzung erfolgte innerdienstlich, da das Verhalten des Beklagten bei der gebotenen materiellen bzw. funktionalen Betrachtungsweise die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar in der Erfüllung der Amtsaufgaben, hier der Bearbeitung der Akten, beeinträchtigt hat. Darauf, ob das Verhalten zeitlich oder räumlich während der Dienstausübung stattfand, kommt es nicht an.

Die Art der Disziplinarmaßnahme muss sich an der Schwere der Pflichtverletzung orientieren. Ist durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in den Beamten endgültig verloren, ist dieser aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 16 Abs. 2 S. 1 HDG).

Zur Einordnung der Schwere des Dienstvergehens und des Ausmaßes des Vertrauensschadens wird der gesetzliche Strafrahmen herangezogen. Der Orientierungsrahmen reicht laut BVerwG bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat begeht, für die das Strafrecht als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht.

Im vorliegenden Fall sind die verwirklichten Straftatbestände nach § 133 Abs. 1 und 3 StGB und § 274 StGB jeweils mit einer Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren zu ahnden, weshalb die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Frage kommt.

Auch die bisherige Unbescholtenheit des Beamten, seine dienstlichen Leistungen und (teilweise) guten Beurteilungen stehen der Verhängung der Höchstmaßnahme nicht entgegen. Denn eine langjährige Dienstleistung ohne Beanstandung, gegebenenfalls auch mit überdurchschnittlichen Beurteilungen, fällt bei einer gravierenden Dienstpflichtverletzung – wie sie hier gegeben ist – neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht mildernd ins Gewicht.

Keine Milderungsgründe erkennbar

Zugunsten des Beamten greifen auch keine in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe, insbesondere konnte das VG Wiesbaden keine »psychische Ausnahmesituation« erkennen. Denn lediglich das Werfen der Akten in den Fluss könne als Kurzschlussreaktion gedeutet werden – zu diesem Zeitpunkt hatte der Beamte jedoch schon mehrmals Akten entzogen. Die besondere Schwere des Dienstvergehens ist somit bereits in dem vorangegangenen deliktischen Handeln zu sehen, nämlich dem auf Dauer angelegten Verbringen der Akten aus dem Geschäftsverkehr des Amtsgerichts.

Eine verminderte Schuldfähigkeit kam ebenfalls nicht in Frage. Diese war im Rahmen der strafrechtlichen Verurteilung nicht angenommen worden und auch nicht erkennbar.

Im Ergebnis ist die Entfernung des Beklagten aus dem Dienst wegen des eingetretenen Vertrauensverlustes unausweichlich und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen keine unverhältnismäßige Härte. 

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

VG Wiesbaden (02.09.2024)
Aktenzeichen 28 K 263/22.WI.D
Whitepaper KI-Verordnung viertel quadratisch - Anzeige -
Daniel Köhler, u.a.
Bundesdisziplinargesetz und materielles Disziplinarrecht - Kommentar für die Praxis
118,00 €
Mehr Infos