Betriebsratswahl

So nehmen die Wahlvorstände ihre Arbeit auf

17. September 2025
Gruppe
Quelle: iStock.com, Morsa Images

Betriebsratsgremien bereiten sich bereits jetzt auf die nächste turnusmäßige Betriebsratswahl im Zeitraum von März bis Mai 2026 vor. Ein wichtiger formeller Schritt ist dabei die Bestellung des Wahlvorstands. Was Ihr zum Wahlvorstand wissen müsst, erfahrt Ihr von Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 9/2025.

Damit der Wahlvorstand unter Berücksichtigung von Feiertagen, Ferien, Betriebsschließungen oder Krankheit ausreichend Zeit hat, die Wahl sorgfältig vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten, sollten die Mitglieder und Ersatzmitglieder frühzeitig vom Betriebsrat bestellt werden. Abhängig vom Wahlverfahren sieht das Betriebsverfassungsgesetz dafür unterschiedliche Fristen vor, bis wann der Wahlvorstand spätestens bestellt werden muss:

  • Im normalen Wahlverfahren muss der Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens zehn Wochen vor dem Ablauf der Amtszeit bestellen (§ 16 Abs. 1 BetrVG). Versäumt der Betriebsrat diese Frist und besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit immer noch kein Wahlvorstand, setzt das Arbeitsgericht einen Wahlvorstand auf Antrag drei Wahlberechtigter des Betriebs oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ein (§ 16 Abs. 2 BetrVG). Auch ein bestehender Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat kann den Wahlvorstand einsetzen.
  • Im vereinfachten Wahlverfahren in Betrieben mit fünf bis 100 wahlberechtigten Beschäftigten gelten kürzere Fristen. Da muss der Betriebsrat den Wahlvorstand spätestens vier Wochen vor Ende der Amtszeit bestellen. Besteht drei Wochen vor Ende der Amtszeit noch kein Wahlvorstand kann das Arbeitsgericht auf Antrag, ein Gesamt- oder Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand berufen (§ 17a Nr. 1 BetrVG).
  • In Betrieben ohne Betriebsrat kann die Belegschaft auf einer Betriebsversammlung einen Wahlvorstand wählen, zu der drei wahlberechtigte Beschäftigte oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen kann (§ 17 Abs. 2 BetrVG). Auch ein bestehender Gesamt- oder Konzernbetriebsrat ist berechtigt, einen Wahlvorstand zu bestellen (§ 17 Abs. 1 BetrVG).

Der Betriebsrat sollte dem Arbeitgeber die bestellten Personen für den Wahlvorstand (ordentliche Mitglieder und Ersatzmitglieder) schriftlich mitteilen, damit es bei der Aufnahme der Tätigkeit im Wahlvorstand keine Konflikte mit Vorgesetzten gibt.

Mehr lesen

Wie ist der Wahlvorstand zusammengesetzt? Welche Aufgaben hat er? Wie ist es mit der Geschäftsführung? Und wie ist der Wahlvorstand geschützt? Das erfahrt Ihr von Dr. Christiane Jansen in »Betriebsrat und Mitbestimmung« 9/2025. Außerdem gibt es einen Musterbeschluss zur Bestellung des (vergrößerten) Wahlvorstands. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen

Noch kein Abo?

Jetzt zwei Ausgaben »Betriebsrat und Mitbestimmung« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

© bund-verlag.de (la)

Whitepaper KI-Verordnung viertel quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

Nimmt KI uns bald den Job weg?

Arbeit Unfall Arbeitunfall Arbeitsschutz Sturz Risiko Gefahr
Arbeits- und Gesundheitsschutz - Aus den Fachzeitschriften

Inkludierte Gefährdungsbeurteilung