Strafurteil im Ausland kann Pension kosten

Ein Beamter im Ruhestand wendet sich gegen die Aberkennung seines Ruhegehalts. Er war von einem slowakischen Gericht rechtskräftig wegen des sexuellen Missbrauchs Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Das Strafurteil wurde zunächst in der Slowakischen Republik und sodann im Bundesgebiet vollstreckt.
In einem Disziplinarverfahren in der gleichen Sache hat das Verwaltungsgericht dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Seine dagegen gerichtete Berufung hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen (VGH Mannheim 15. 12.2015 - DB 13 S 1634/15).
Strafurteil der Slowakischen Republik ist verbindlich
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Ruhestandsbeamten zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt:
- Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen ausländischen Strafurteils haben Bindungswirkung für ein Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat.
- Ausnahmsweise muss das Disziplinargericht den Sachverhalt selbst ermitteln, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts offenkundig unrichtig sind, etwa weil sie unter Verletzung rechtsstaatlicher Mindeststandards zustande gekommen sind. Dies folgt aus der Auslegung der einschlägigen Vorschrift - hier § 57 Abs. 1 Bundesdisziplinargesetz (BDG) - unter Beachtung der Verfahrensgarantien, die das Grundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention und das Unionsrecht vorgeben (insbesondere Gesetzesvorbehalt, rechtliches Gehör, faires Verfahren).
- Dabei kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Verfahrensgarantien eines EU-Mitgliedstaates rechtsstaatlichen Mindeststandards genügen.
Im konkreten Fall erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen im slowakischen Strafurteil nicht als unrichtig. Das slowakische Strafgericht habe die zentralen Erfordernisse des fairen Verfahrens beachtet, etwa Dolmetscherleistungen, genügende Aufklärung des Sachverhalts, auch durch medizinische Sachverständige zur Klärung der Schuldfähigkeit, und das Recht, die Belastungszeugen vor dem Strafgericht zu befragen.
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Quelle
Aktenzeichen BVerwG 2 C 59.16
BVerwG, Pressemitteilung Nr. 23/2018 vom 19.04.2018