Tarifverhandlungen

Streikaufruf bei den kommunalen Nahverkehrsunternehmen

30. Januar 2026
Bus
Quelle: pixabay

In der aktuellen Tarifrunde bei den kommunalen Nahverkehrsunternehmen ruft ver.di die Beschäftigten für Montag, 2. Februar 2026, bundesweit zu Streiks auf. Für Beschäftigte der Branche wirft das einige Fragen auf.

Insgesamt betroffen sind fast 100.000 Beschäftigte in 150 städtischen Verkehrsunternehmen und Busbetrieben der Landkreise sowie in den Stadtstaaten Berlin, Hamburg und Bremen. 

1. Droht mir eine Abmahnung oder Kündigung, wenn ich dem Aufruf folge und an dem Streik teilnehme?

Nein, die Arbeitspflicht ruht für diejenigen, die im gewerkschaftlichen Streikaufruf zum Arbeitskampf aufgerufen werden, daher kann wegen der streikbedingten »Arbeitsverweigerung« weder abgemahnt noch gekündigt werden. Eine Drohung des Arbeitgebers, Beschäftigte zu kündigen, die sich am Streik beteiligen, ist rechtswidrig. Nur wenn ich im Rahmen des Streiks an einem sogenannten „Exzess“ teilnehme, d.h. etwa an Beleidigungen oder Sachbeschädigungen beteiligt bin, kann ich unter Umständen abgemahnt oder gekündigt werden.

2. Was gilt, wenn ich Personalrats- oder Betriebsratsmitglied bin?

Auch Mitgliedern von Betriebs- und Personalräten ist die Teilnahme an einem gewerkschaftlich organisierten Arbeitskampf gestattet.

3. Bekomme ich Lohn? 

Nein, während der Streikteilnahme ist auch die Pflicht der Arbeitgeberseite zur Entgeltzahlung aufgehoben, es kommt also zu einer Entgeltkürzung – aber ver.di-Mitglieder bekommen Streikgeld.

© bund-verlag.de (kb)

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