Staatsdienst

Täuschung über Gesundheitszustand kostet Verbeamtung

26. September 2025
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Quelle: www.pixabay.com/de

Täuscht eine angestellte Lehrerin bei der für die Verbeamtung erforderlichen amtsärztlichen Überprüfung über ihren Gesundheitszustand, kann der Dienstherr die Übernahme ins Beamtenverhältnis ablehnen. Der Versagungsbescheid wegen berechtigter Zweifel an der charakterlichen Eignung der Lehrerin ist rechtmäßig, so das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen.

Das war der Fall

Eine angestellte Lehrerin teilte bei der für die Verbeamtung notwendigen amtsärztlichen Untersuchung erklärte der zuständigen Amtsärztin mit, dass sie vor kurzem zur Abklärung einer Bauchraumverhärtung operiert worden war. Anstatt wie angefordert weitere Unterlagen vorzulegen, widerrief die Lehrerin die Schweigepflichtentbindung der Amtsärztin, vereinbarte sogleich einen neuen Termin bei demselben Gesundheitsamt für eine neue amtsärztliche Untersuchung und wurde bei einer anderen Amtsärztin vorstellig. Ihr verschwieg die Klägerin die Operation sowie die Verhärtung, so dass diese Amtsärztin ihr die für die Verbeamtung notwendige gesundheitliche Eignung attestieren wollte.

Bevor es zur Verbeamtung kam, fiel die doppelte Untersuchung auf. Die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf lehnte die Bewerbung der Klägerin unter Verweis auf ihre mangelnde charakterliche Eignung als Lehrerin ab.

Das sagt das Gericht

Die Ablehnung erfolgte zurecht, so das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen. Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin zu ihren Gunsten getäuscht hat, um die Bauchraumverhärtung zu verschweigen und so täuschungsbedingt ihre gesundheitliche Eignung zu erschleichen.

Dies ist mit dem Leitbild und der Vorbildfunktion eines Lehrers, wie es die Bezirksregierung zulässigerweise formuliert, nicht zu vereinbaren. Die Bezirksregierung hat dieses Leitbild zu Recht durch das Täuschungsmanöver der Klägerin als nachhaltig beschädigt angesehen.

Der Vortrag der Lehrerin, sie erachte die Verhärtung für medizinisch irrelevant, ist nicht durchschlagend. Bereits die Ausführungen der ersten Amtsärztin mussten der Klägerin deutlich gemacht haben, dass die Verbeamtung auch von der Abklärung der Bauchraumverhärtung abhängen wird. Daher ging des VG von einer arglistigen Täuschung aus, die selbst bei erfolgter Verbeamtung den Tatbestand der notwendigen Rücknahme einer Ernennung erfüllt hätte.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

VG Gelsenkirchen (17.09.2025)
Aktenzeichen 1 K 5204/24
Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 17.9.2025
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