Täuschung über Gesundheitszustand kostet Verbeamtung
Das war der Fall
Eine angestellte Lehrerin teilte bei der für die Verbeamtung notwendigen amtsärztlichen Untersuchung erklärte der zuständigen Amtsärztin mit, dass sie vor kurzem zur Abklärung einer Bauchraumverhärtung operiert worden war. Anstatt wie angefordert weitere Unterlagen vorzulegen, widerrief die Lehrerin die Schweigepflichtentbindung der Amtsärztin, vereinbarte sogleich einen neuen Termin bei demselben Gesundheitsamt für eine neue amtsärztliche Untersuchung und wurde bei einer anderen Amtsärztin vorstellig. Ihr verschwieg die Klägerin die Operation sowie die Verhärtung, so dass diese Amtsärztin ihr die für die Verbeamtung notwendige gesundheitliche Eignung attestieren wollte.
Bevor es zur Verbeamtung kam, fiel die doppelte Untersuchung auf. Die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf lehnte die Bewerbung der Klägerin unter Verweis auf ihre mangelnde charakterliche Eignung als Lehrerin ab.
Das sagt das Gericht
Die Ablehnung erfolgte zurecht, so das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen. Die Kammer sieht es als erwiesen an, dass die Klägerin zu ihren Gunsten getäuscht hat, um die Bauchraumverhärtung zu verschweigen und so täuschungsbedingt ihre gesundheitliche Eignung zu erschleichen.
Dies ist mit dem Leitbild und der Vorbildfunktion eines Lehrers, wie es die Bezirksregierung zulässigerweise formuliert, nicht zu vereinbaren. Die Bezirksregierung hat dieses Leitbild zu Recht durch das Täuschungsmanöver der Klägerin als nachhaltig beschädigt angesehen.
Der Vortrag der Lehrerin, sie erachte die Verhärtung für medizinisch irrelevant, ist nicht durchschlagend. Bereits die Ausführungen der ersten Amtsärztin mussten der Klägerin deutlich gemacht haben, dass die Verbeamtung auch von der Abklärung der Bauchraumverhärtung abhängen wird. Daher ging des VG von einer arglistigen Täuschung aus, die selbst bei erfolgter Verbeamtung den Tatbestand der notwendigen Rücknahme einer Ernennung erfüllt hätte.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.
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Quelle
Aktenzeichen 1 K 5204/24
Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 17.9.2025