Urlaub

Urlaub: Die 10 wichtigsten Fragen und Antworten

11. Mai 2022
Urlaub Strand Windrad

Die schönste Zeit des Jahres naht. Was müssen Beschäftigte zu Umfang und Verfall des Urlaubsanspruchs jetzt wissen? Bianka Schlick, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht, erläutert es in Ausgabe 5/2022 von »Der Personalrat«!

1. Wo ist der Erholungsurlaub für Beschäftigte im öffentlichen Dienst geregelt?

Grundsätzlich gelten die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) auch für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Zusätzlich enthalten aber der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD-VKA bzw. -Bund) und der Tarifvertrag der Länder (TV-L) weitere Regelungen und müssen daher mitbetrachtet werden.

2. Wieviele Urlaubstage stehen den Beschäftigten zu?

§ 26 TVöD/TV-L sehen 30 Tage pro Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche vor und »überholen« damit den gesetzlichen Urlaubsumfang.

3. Macht es einen Unterschied, an wievielen Tagen in der Woche gearbeitet wird?

Ja, siehe § 26 Abs. 1 TVöD/TV-L. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch dementsprechend. Entstehen nach der Berechnung halbe Urlaubstage oder mehr, werden diese zu vollen Urlaubstagen aufgerundet. Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben dabei unberücksichtigt.

Beispiel: Bei einer Vier-Tage-Woche beträgt der Urlaubsanspruch 24 Arbeitstage, bei einer Sechs-Tage-Woche 36 Arbeitstage. In beiden Beispielsfällen wird damit der gleiche Urlaubsumfang von sechs Wochen erreicht.

4. Spielt der Umfang der täglichen Arbeitszeit eine Rolle?

Nein, denn Urlaubstage können nur für ganze Tage gewährt werden. D. h. es kommt darauf an, an wievielen Tagen in der Woche gearbeitet wird, nicht auf den zeitlichen Umfang des einzelnen Arbeitstags.

Beispiel: Die tägliche Arbeitszeit in Teilzeit beträgt vier Stunden an fünf Tagen in der Woche. Es bleibt beim Anspruch auf 30 Urlaubstage.

5. Wie berechnet sich der Urlaub bei einem Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit mit weniger Arbeitstagen (oder umgekehrt) innerhalb eines Jahres?

Nach der Rechtsprechung des BAG darf die Zahl der Urlaubstage, die vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer:innen im Bezugszeitraum nicht in Anspruch nehmen konnten, wegen des Übergangs zur Teilzeitbeschäftigung nicht nachträglich verhältnismäßig gekürzt werden. Dies hat zur Folge, dass der Urlaubsanspruch für das betreffende Kalenderjahr unter Berücksichtigung der einzelnen Zeiträume, in denen eine Änderung der Anzahl der Wochenarbeitstage eintritt, neu zu berechnen ist. Der Urlaubsanspruch ist also anteilig zu berechnen. Damit knüpft die Berechnung an die Anzahl der Wochenarbeitstage in dem jeweils betreffenden Abschnitt der Voll- bzw. Teilzeitbeschäftigung und nicht an die wöchentliche Arbeitszeit an (BAG 19.3.2019 9 AZR 406/17).

6. Das Arbeitsverhältnis beginnt oder endet im Laufe des Jahres – wie berechnet sich dann der Urlaubsanspruch?

7. Wer hat den Urlaub zu gewähren?

8. Kann der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Urlaub widerrufen?

9. Was passiert bei Erkrankung / Quarantäne während des Urlaubs?

10. Ab wann verlieren langfristig Erkrankte ihren Urlaubsanspruch?

 

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag mit allen 10 Fakten von Bianka Schlick finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 5/2022.

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