Urlaub und Erreichbarkeit: Das BAG räumt mit einem Irrtum auf
1. Müssen Beschäftigte im Urlaub erreichbar sein? Besteht ein absolutes Kontaktverbot?
Nein. Beschäftigte müssen während ihres Erholungsurlaubs grundsätzlich nicht erreichbar sein. Der Urlaub dient der Erholung (§ 1 BUrlG). Neu ist jedoch eine wichtige Klarstellung des Bundesarbeitsgerichts: Ein absolutes Kontaktverbot während des Urlaubs gibt es nicht. Arbeitgeber dürfen Beschäftigte grundsätzlich auch während ihres Urlaubs kontaktieren: „Das Bundesurlaubsgesetz enthält kein Verbot, mit Arbeitnehmern während ihres Urlaubs in Kontakt zu treten (BAG 4.12.2025 – 2 AZR 55/25).
Die vielfach vertretene Auffassung, Beschäftigte dürften während ihres Urlaubs überhaupt nicht kontaktiert werden, hat das BAG damit ausdrücklich zurückgewiesen. Aus einer Kontaktaufnahme folgt jedoch keine Pflicht, Anrufe entgegenzunehmen, E-Mails zu lesen oder Arbeitsleistungen zu erbringen.
2. Geht der Urlaubstag verloren, wenn Beschäftigte im Urlaub ganz kurz arbeiten?
Nicht unbedingt. Das BAG stellt klar, dass nicht jede geringfügige Arbeitsleistung den Erholungszweck des Urlaubs vereitelt. Ein kurzes Telefonat oder die Beantwortung einer einzelnen E-Mail führen daher regelmäßig noch nicht dazu, dass der Urlaubstag als nicht genommen gilt (BAG 4.12.2025 – 2 AZR 55/25).
Erst wenn die Arbeitsleistung die Erholung erheblich beeinträchtigt – etwa weil ein Urlaubstag ganz oder überwiegend für dienstliche Aufgaben aufgewendet werden muss –, ist der Urlaubstag regelmäßig nachzugewähren. Unabhängig davon gilt: Jede Arbeitsleistung während des Urlaubs ist grundsätzlich Arbeitszeit und nach den allgemeinen arbeits- oder tarifrechtlichen Regelungen zu vergüten oder durch Freizeitausgleich auszugleichen.
3. Was gilt in echten Notfällen?
Auch während des Urlaubs kann es außergewöhnliche Situationen geben, in denen der Arbeitgeber Beschäftigte in jedem Fall kontaktiert. Solche Fälle bleiben jedoch auf echte Ausnahmefälle beschränkt.
Ein Notfall kann etwa vorliegen, wenn ausschließlich die oder der Beschäftigte über ein dringend benötigtes Passwort oder unverzichtbare Informationen verfügt. Dagegen sind Personalmangel, hoher Arbeitsanfall oder organisatorische Probleme regelmäßig keine Notfälle.
Auch hier gilt: Die bloße Kontaktaufnahme verpflichtet Beschäftigte grundsätzlich noch nicht dazu, tätig zu werden. Nur aufgrund ausdrücklich vereinbarter Notfallregelungen oder bei einzelnen Leitungsfunktionen kann ausnahmsweise etwas anderes gelten.
4. Kann im Arbeitsvertrag eine ständige Erreichbarkeit im Urlaub vereinbart werden?
Grundsätzlich nein. Klauseln, die Beschäftigte verpflichten, während des gesetzlichen Erholungsurlaubs ständig erreichbar zu sein oder regelmäßig Arbeitsleistungen zu erbringen, widersprechen dem Erholungszweck des Bundesurlaubsgesetzes. Zulässig können allenfalls eng begrenzte Regelungen für außergewöhnliche Notfälle sein.
Anders kann es beim vertraglichen Mehrurlaub aussehen. Hier können Arbeitgeber und Beschäftigte im Rahmen der gesetzlichen Grenzen abweichende Vereinbarungen treffen. Diese müssen jedoch eindeutig formuliert sein und dürfen den gesetzlichen Mindesturlaub nicht beeinträchtigen.
5. Kann der Arbeitgeber kündigen, wenn Beschäftigte im Urlaub nicht erreichbar sind?
Im Regelfall nein. Allein die Tatsache, dass Beschäftigte während ihres Urlaubs nicht auf Anrufe oder E-Mails reagieren, rechtfertigt weder eine Abmahnung noch eine Kündigung.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn ausnahmsweise eine rechtlich zulässige Verpflichtung zur Erreichbarkeit bestand und diese schuldhaft verletzt wurde. Selbst dann kommt regelmäßig zunächst nur eine Abmahnung in Betracht. Eine Kündigung wäre nur in Ausnahmefällen denkbar und setzt stets eine umfassende Interessenabwägung voraus.
6. Gelten für Lehrkräfte Besonderheiten?
Ja. Schulferien sind für angestellte Lehrkräfte zwar unterrichtsfrei, aber nicht automatisch arbeitsfrei. Soweit während der Ferien kein Erholungsurlaub genommen wird, kann der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich auch Aufgaben außerhalb des Unterrichts zuweisen (§ 106 GewO). Schulferien sind keine arbeitsfreie Zeit (BAG 16.10.2007 – 9 AZR 144/07).
Anders ist dies während des bewilligten Erholungsurlaubs. Dann gelten auch für Lehrkräfte die allgemeinen Grundsätze des Bundesurlaubsgesetzes. Während des Urlaubs besteht grundsätzlich keine Arbeitspflicht; Weisungen des Arbeitgebers dürfen den Erholungszweck des Urlaubs nicht beeinträchtigen.
7. Müssen Beschäftigte für Notfälle Diensthandy oder Dienstlaptop mit in den Urlaub nehmen?
Eine generelle Verpflichtung besteht nicht. Soll ausnahmsweise eine Erreichbarkeit für echte Notfälle gewährleistet werden, sollte dies in einer Dienst- oder Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag eindeutig geregelt werden.
Darin sollte insbesondere festgelegt werden:
- was als Notfall gilt,
- über welche Kommunikationswege eine Kontaktaufnahme erfolgt,
- ob und in welchem Umfang Beschäftigte reagieren sollen,
- wie Arbeitszeiten erfasst und vergütet werden und
- welche IT-Sicherheitsvorgaben einzuhalten sind.
Auch nach der neuen Rechtsprechung des BAG gilt: Arbeitgeber dürfen Beschäftigte zwar kontaktieren. Daraus folgt jedoch grundsätzlich keine Pflicht, ständig ein Diensthandy zu kontrollieren oder einen Dienstlaptop mitzuführen (BAG 4.12.2025 – 2 AZR 55/25).
8. Was passiert, wenn Dienstgeräte im Urlaub gestohlen oder beschädigt werden?
Nehmen Beschäftigte auf Wunsch oder Weisung des Arbeitgebers Dienstgeräte mit in den Urlaub, gelten die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.
Bei leichter Fahrlässigkeit haften Beschäftigte regelmäßig nicht. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt eine Schadensteilung in Betracht. Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz müssen sie den Schaden grundsätzlich selbst tragen.
Ein Verlust oder Diebstahl sollte dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet werden, damit Zugänge gesperrt und erforderliche Datenschutzmaßnahmen eingeleitet werden können.
9. Müssen Beschäftigte vor dem Urlaub ihre Passwörter hinterlegen?
Nein. Persönliche Passwörter dürfen grundsätzlich weder an Vorgesetzte noch an Kolleginnen oder Kollegen weitergegeben werden. Dies widerspricht den Grundsätzen der IT-Sicherheit und des Datenschutzes.
Stattdessen sollten Dienststellen technische und organisatorische Vertretungslösungen schaffen. Dazu gehören insbesondere gemeinsame Funktionspostfächer, Stellvertretungsregelungen in IT-Systemen, Passwortmanager mit geregeltem Notfallzugriff oder andere sichere Berechtigungskonzepte. Persönliche Passwörter sollten dagegen grundsätzlich geheim bleiben.
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