Gesetzlicher Unfallschutz

Verletzung bei Uhrenreparatur ist kein Dienstunfall

17. März 2025
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Quelle: © ArTo / Foto Dollar Club

Verletzt sich ein Beamter beim Versuch, eine Wanduhr im Dienstzimmer zu reparieren, mit einem Klappmesser, läuft das den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider und kann daher nicht als Dienstunfall anerkannt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig entschieden.

Das war der Fall

Beim Versuch, eine fehlerhaft eingesetzte Batterie aus dem Batteriefach einer im Dienstzimmer aufgehängten Wanduhr zu entfernen, hatte sich ein Polizeibeamter mit seinem privaten Klappmesser einen tiefen Schnitt am kleinen Finger der rechten Hand zugezogen.

Der Antrag auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall ist in allen Instanzen erfolglos geblieben.

Das sagt das Gericht

Das BVerwG hat wie die Vorinstanzen klargestellt, dass der inzwischen pensionierte Beamte keinen Anspruch auf Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall hat. Dass sich der Unfall während der Dienstzeit in einem Dienstzimmer zugetragen hatte, spiele hierbei keine Rolle. 

Unabhängig davon, ob das verwendete Messer möglicherweise gegen das Waffengesetz verstoßen hatte und daher nicht benutzt werden durfte, lief die Benutzung dieses Messers zur Uhrreparatur den wohlverstandenen Interessen des Dienstherrn zuwider, so das BVerwG. Das verwendete Messer ist ein abstrakt gefährlicher Gegenstand, der für den Zweck der Reparatur ersichtlich nicht bestimmt und nicht geeignet war. Daher war der Unfall nicht als Dienstunfall zu werten. 

Quelle

Pressemitteilung Nr. 16/2025 vom 13.3.2025 des BVerwG

© bund-verlag.de (mst)

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Quelle

BVerwG (13.03.2025)
Aktenzeichen BVerwG 2 C 8.24
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