Neue Aufgabenzuweisung ist keine Schikane
Das war der Fall
Dem damaligen Präsidenten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) wurden in der Sendung ZDF Magazin Royale im Oktober 2022 Verbindungen zu russischen Geheimdienstkreisen unterstellt. Die Sendung löste ein erhebliches mediales Echo im Hinblick auf die Stellung des Klägers als Leiter einer großen sicherheitsrelevanten Bundesbehörde aus.
Mitte Oktober 2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Einleitung eines Disziplinarverfahrens, um die aus seiner Sicht haltlosen Vorwürfe gegen seine Person aufklären zu lassen.
Kurz darauf untersagte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) dem Kläger vorläufig die Führung seiner Dienstgeschäfte, wogegen er beim Verwaltungsgericht (VG) Köln die Gewährung von Eilrechtsschutz beantragte. Noch während des Gerichtsverfahrens versetzte das BMI den Kläger und übertrug ihm zum 1.1.2023 die Funktion des Präsidenten der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV). Damit erledigte sich das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.
Die disziplinarrechtlichen Vorermittlungen stellte das BMI Ende April 2023 ein. Ende August 2023 forderte der ehem. BSI-Präsident Schadensersatz in Höhe von 5.000 Euro mit der Begründung, der Dienstherr habe seine Fürsorgepflicht in mehrfacher Hinsicht verletzt und zudem zielgerichtet seine Absetzung als Präsident des BSI betrieben. Dies sei auch als Mobbing einzuordnen.
Das sagt das Gericht
Zwar erkannte auch das VG Köln eine Verletzung der Fürsorgepflicht: der Dienstzherr habe sich nicht ausreichend schützend vor den Kläger gestellt. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass gerade daraus eine für den geltend gemachten Anspruch erforderliche schwerwiegende Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers resultierte, so dass in diesem Fall nicht von Mobbing auszugehen ist.
Mobbing verlangt laut VG Köln ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren. Daran fehlt es hier.
Auch das damalige Verbot, die BSI-Geschäfte weiterzuführen, stuft das VG nicht als Mobbing ein. Dass diese Maßnahme gezielt eingesetzt worden wäre, um den damaligen Präsidenten dauerhaft von seiner Position zu entbinden, sei nicht erkennbar. Als Beamter könne ihn der Dienstherr ohnehin jederzeit aus dienstlichen Gründen versetzen, umso mehr, wenn es um eine derart exponierte Position gehe. .
Auch die Versetzung während des laufenden Eilverfahrens spreche nicht für ein systematisches Anfeinden des Klägers, zumal das Amt des Präsidenten der BAköV und das Amt des Präsidenten des BSI mit der Besoldungsgruppe B 8 identisch besoldet ist.
Auch die Einstellung der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen gegen den Kläger erst Ende April 2023, obwohl die Fachebene des BMI bereits im Februar für eine Einstellung votiert hatte, sei kein Hinweis auf ein zielgerichtetes Vorgehen gegen den Kläger.
Quelle
Aktenzeichen 15 K 4797/23
Pressemitteilung des VG Köln vom 23.1.2025