Verweis für Bundeswehr-Kommandeurin wegen Dating-Profil

Das war der Fall
Eine allseits bekannte Kommandeurin hatte bei einem Dating-Portal ein Profil mit einem Bild von sich und ihrem echten Vornamen angelegt. Auf diesem Profil beschrieb sie sich mit folgendem Text: »Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome«. Ihr Vorgesetzter hatte Kenntnis von der Anzeige erlangt und ihr hierfür einen einfachen disziplinarrechtlichen Verweis erteilt. Nach seiner Ansicht war sie damit ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, auch außerdienstlich »ordnungsgemäß« aufzutreten. Das sah auch das Truppendienstgericht so. Die Kommandeurin habe durch ihren Text den Eindruck vermittelt, sich selbst und ihre Partner zu reinen Sexobjekten zu reduzieren. Das schade dem guten Ruf der Bundeswehr.
Das sagt das Gericht
Das Bundesverwaltungsgericht stimmte der Entscheidung zu, äußerte aber rechtliche Bedenken an der Begründung des Truppendienstgerichts. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Öffentlichkeit die privaten Äußerungen einer Soldatin auf einer Dating Plattform mit der Bundeswehr als solche in Verbindung bringe. Außerdem habe das Gericht die Grundrechte der Soldatin nicht ausreichend gewürdigt. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gibt jedem Menschen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Jeder könne über seine geschlechtlichen Beziehungen frei bestimmen. Dieser Schutz umfasst nicht nur die Intimsphäre, sondern gelte auch im Verhältnis zu anderen. Die Soldatin durfte deshalb im Internet offen nach Gleichgesinnten suchen.
Wohlverhaltenspflicht gilt auch außerhalb des Dienstes
Dennoch sei die Entscheidung des Gerichts im Ergebnis richtig gewesen. Denn die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht verpflichte Soldaten in höherrangigen Positionen dazu, bei der Wahl der verwendeten Worte und Bilder im Internet Rücksicht auf ihre berufliche Stellung zu nehmen. Die Soldatin müsste daher insbesondere solche Formulierungen vermeiden, die den falschen Eindruck eines wahllosen Sexuallebens vermitteln. Laut Gericht könnten die Worte »offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome« Zweifel an der charakterlichen Integrität der Soldatin begründen. Hierfür durfte der Vorgesetze deshalb einen disziplinarrechtlichen Verweis erteilen.
Praxishinweis
Immer wieder kommt es zu gerichtlichen Entscheidungen, die das private Leben von Angestellten im Staatsdienst betreffen. Die Gerichte betonen dabei stets die besondere Stellung der Beschäftigten und deren daraus resultierende Verhaltenspflichten, die auch außerhalb des Dienstes gelten. Es stellt sich aber die Frage, inwieweit die Verhaltenspflicht auch rein private Äußerungen, die keinerlei politischen Gehalt oder beruflichen Bezug haben, beschränken darf.
Clara Seckert, Juristin mit Schwerpunkt Arbeitsrecht, Mainz.
Quelle
Aktenzeichen 2 WRB 2.21