Volkspolizisten streiten um Versorgungsbezüge

Der Freistaat Sachsen hatte die Beschäftigungszeiten der drei Betroffenen als nachgewiesene Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei (Sonderversorgungssystem Nr. 2 der Anlage 2 zum AAÜG) und die in diesen Zeiträumen erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte ohne Verpflegungsgeld, Bekleidungsgeld und – in einem Fall – Erschwerniszulagen berechnet. Diese Zahlungen wollten die Klägerinnen und Kläger als weitere Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) feststellen zu lassen.
Welcher Entgeltbegriff gilt?
In den Berufungsverfahren hat das Sächsische LSG entschieden, dass auch hier der bundesdeutsche Arbeitsentgeltbegriff nach § 14 SGB IV gelte. Da Verpflegungsgeld sowie Bekleidungsgeld nicht aus der Beschäftigung heraus erzielt worden und keine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung seien, zählen sie auch nicht als Arbeitsentgelt. Vielmehr handele es sich bei den Verpflegungs- und Bekleidungsgeldzahlungen lediglich um notwendige arbeitgeberseitige Zuwendungen: Die Zahlung des Verpflegungsgeldes ersetzte die kostenlos bereitgestellte Gemeinschaftsverpflegung und diente der Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei. Es diente also der ständigen Gewährleistung der staatlichen Aufgabenerfüllung.
Das Bekleidungsgeld wurde ebenfalls ausgezahlt, um die Funktionsfähigkeit der Deutschen Volkspolizei zu erhalten, so das Sächsische LSG. Sowohl das Tragen von Uniformen als auch das ausnahmsweise gestattete Tragen von Zivilbekleidung habe darauf gezielt, ein einheitliches und diszipliniertes Erscheinungsbild nach Außen auszustrahlen.
Für Erschwerniszulagen gelten andere Bedingungen
Anders verhalte es sich bei die Erschwerniszulagen und den zugeflossenen Geldprämien, die nach dem maßgeblichen bundesrepublikanischen Recht bei Inkrafttreten des AAÜG steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit waren. Diese sind also als Arbeitsentgelt bei der Berechnung der Versorgungsbezüge zu berücksichtigen.
bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen L 5 RS 503/17, L 5 RS 510/17, L 5 RS 513/17