Waffen bewachen kann Arbeitszeit sein
Das war der Fall
Ein Polizeibeamter war über einen Zeitraum von rund 17 Monaten bei mehreren auswärtigen Einsätzen eingesetzt und wurde jeweils in einem Hotel untergebracht. Mehrarbeit war angeordnet, Ruhezeiten geregelt.
Der Beamte beantragte dennoch die Gutschrift von 393,25 Stunden auf seinem Arbeitszeitkonto. Begründung: Während seiner Ruhezeiten sei er faktisch zur aktiven Bewachung seiner Führungs- und Einsatzmittel (persönliche Ausrüstungsgegenstände, u.a. Waffen) verpflichtet gewesen, da keine sichere Lagerung – etwa in Hotelsafes – möglich gewesen wäre.
Der Dienstherr argumentierte, dass die Hotelunterbringung aus Fürsorgegründen erfolgt sei, um ständiges Hin- und Rückreisen zu vermeiden, und die Obhut über die Einsatzmittel keine erhebliche Einschränkung der Freizeit darstellte.
Das sagt das Gericht
Das VG Göttingen wertete die (Ruhe-)Zeiten, in denen der Beamte mangels sicherer Verwahrungsmöglichkeit aktiv auf die Waffen aufpassen musste, als Arbeitszeit. Der Anspruch auf den beantragten Freizeitausgleich ergibt sich in einem Umfang von 11,5 Stunden aus § 88 Satz 2 BBG, denn infolge der beschränkten Mehrarbeitsanordnung kann dieser nur für über arbeitszeitrechtlich vorgeschriebene Ruhezeiten hinausgehende Zeiten der Unterbringung in der Einsatzunterkunft bestehen. Bei dieser Berechnung ist die Bewachung der Waffen einzubeziehen.
Zwar war per dienstlicher Weisung eine Verwahrung der Waffen in Hotelsafes grundsätzlich erlaubt, jedoch nicht immer möglich. In Fällen, in denen keine geeignete Verwahrungsmöglichkeit bestand, war der Kläger verpflichtet, die Waffen persönlich zu beaufsichtigen, was seine Freizeitgestaltung erheblich einschränkte. Diese Zeiten wertete das Gericht als Arbeitszeit.
Wichtig: Das Verschließen der Waffen in einem zentralen Hotelsafe war keine Option, da sie dafür Hotelangestellten überlassen werden müssten.
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Quelle
Aktenzeichen 3 A 139/24