Warum ist die Einigungsstelle unverzichtbar?

02. November 2022
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Quelle: © VRD / Foto Dollar Club

Einigen sich Personalvertretung und Dienststelle bei Maßnahmen nicht, die der Mitbestimmung unterliegen, will die Dienststelle aber die Maßnahme weiterhin durchführen, beginnt das sogenannte Stufenverfahren. Es endet spätestens durch eine Entscheidung der Einigungsstelle. Alles Wichtige erläutert Wolfgang Daniels, Fachanwalt für Arbeitsrecht, in Ausgabe 10/2022 von »Der Personalrat«.

Verweigert der Personalrat die Zustimmung zu einer von der Dienststelle beabsichtigten mitbestimmungspflichtigen Maßnahme (§§ 78-80 BPersVG) rechtzeitig und beachtlich, kann in mehrstufigen Verwaltungen die Angelegenheit binnen fünf Arbeitstagen auf dem Dienstweg den übergeordneten Dienststellen schriftlich oder elektronisch vorgelegt werden (§ 71 Abs. 1 Satz 1 BPersVG). Dienststelle und Personalrat können im Einzelfall schriftlich oder elektronisch eine abweichende Frist vereinbaren (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BPersVG).

Der Weg bis zur Einigungsstelle

Die übergeordnete Dienststelle soll, wenn sie die Auffassung der vorlegenden Dienststelle teilt, die Angelegenheit innerhalb von sechs Wochen ihrer Stufenvertretung vorlegen. Auch diese muss dann spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen schriftlich oder elektronisch ihre Entscheidung mitteilen und ebenfalls begründen; andernfalls gilt das Verhalten als »Schweigen« = Zustimmung (§ 71 Abs. 2 BPersVG).

Einigen sich übergeordnete Dienststelle und Stufenvertretung ebenfalls nicht, kann jede Seite »die Einigungsstelle anrufen« (§ 72 BPersVG). Eine Vorschrift, wonach zuvor ein erneuter Einigungsversuch zwischen den Beteiligten durchgeführt werden muss, fehlt im BPersVG (im Gegensatz z. B. zu § 89 Personalvertretungsgesetz Baden-Württemberg [PersVG Ba-Wü]). Ein solcher Einigungsversuch ist auch nicht vorgeschrieben bei einer einstufigen Verwaltung oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts.

Die Einigungsstelle

Sie entscheidet bezüglich der von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme durch einen Beschluss. Es handelt sich also um eine »Konzeption einer Konfliktlösung durch Kooperation«.

Gebildet wird eine Einigungsstelle bei jeder obersten Dienstbehörde (§ 73 Abs. 1 BPersVG; Ausnahmen finden sich in den §§ 114-116 BPersVG). Sie kann gebildet werden für einen konkreten Einzelfall oder für die gesamte Dauer der Amtszeit des Personalrats. Sie besteht aus sechs Beisitzer:innen, von denen je drei bestellt werden von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung, sowie einem »unparteiischen Vorsitzenden«, auf den sich die Beteiligten einigen (§ 73 Abs. 2 Satz 1 BPersVG).

Neugierig geworden?

Den kompletten Beitrag von Wolfgang Daniels finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 10/2022.

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© bund-verlag.de (fk)

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