Arbeitszeit

Zeitumstellung: Was gilt für Arbeitszeit und Vergütung?

26. Oktober 2026
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Quelle: bluedesign_Dollarphotoclub

Am Sonntag, den 25. Oktober 2026, wurden die Uhren wieder von Sommer- auf Winterzeit umgestellt. Für Beschäftigte in der Nachtschicht bedeutete das: Die Nacht dauerte eine Stunde länger. Doch muss diese zusätzliche Stunde tatsächlich gearbeitet werden und wie sieht es mit der Vergütung aus?

In der Nacht von Samstag auf Sonntag wurden die Uhren um eine Stunde zurückgestellt. Obwohl seit Jahrzehnten über die Abschaffung der Zeitumstellung diskutiert wird und gesundheitliche Folgen wissenschaftlich belegt sind, bleibt sie vorerst bestehen.

Damit stellt sich insbesondere für Beschäftigte im Schichtdienst die Frage, welche Auswirkungen die zusätzliche Stunde auf ihre Arbeitszeit hat.

Eine Stunde länger arbeiten?

Ob die zusätzliche Stunde gearbeitet werden muss, richtet sich zunächst nach den tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen. Fehlen eindeutige Vorgaben, kommt es auf eine Interessenabwägung an. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kann der Arbeitgeber bei einem kontinuierlichen Schichtsystem ein berechtigtes Interesse daran haben, Lücken zwischen den Schichten zu vermeiden (BAG v. 11. 9. 1985 - 7 AZR 276/83).

Besteht eine entsprechende Betriebsvereinbarung zur Schichtarbeit, kann diese daher so auszulegen sein, dass der Arbeitgeber bei der Umstellung auf die Winterzeit eine zusätzliche Arbeitsstunde anordnen darf.

Kein Nacharbeiten im Frühjahr

Umgekehrt fällt bei der Umstellung auf die Sommerzeit im Frühjahr eine Stunde weg. Diese ausgefallene Stunde dürfen Arbeitgeber grundsätzlich nicht zu einem späteren Zeitpunkt nacharbeiten lassen.

Bei Beschäftigten mit einer festen Monatsvergütung wirkt sich die fehlende Stunde in der Regel nicht auf das Gehalt aus. Wer hingegen nach tatsächlich geleisteten Stunden bezahlt wird, erhält für die weggefallene Stunde grundsätzlich keine Vergütung.

Wie wird die zusätzliche Stunde vergütet?

Auch bei der Vergütung der zusätzlichen Stunde kommt es auf die Regelungen im Arbeits- oder Tarifvertrag an. Ist dort wirksam vereinbart, dass eine bestimmte Anzahl von Überstunden bereits mit dem Monatsgehalt abgegolten ist, kann darunter auch die zusätzliche Stunde durch die Zeitumstellung fallen.

Ist dagegen eine feste Wochenarbeitszeit vereinbart und wird diese durch die zusätzliche Stunde überschritten, kann die Stunde als Überstunde zu vergüten oder entsprechend den geltenden Regelungen einem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sein.

Fehlt eine entsprechende Regelung, richtet sich der Vergütungsanspruch nach § 612 BGB. Danach ist zu prüfen, ob die zusätzliche Arbeit den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten ist (BAG v. 22. 2. 2012 - 5 AZR 765/10).

Was sagt das Arbeitszeitgesetz?

Auch bei einer längeren Nachtschicht sind die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Für Nachtarbeit gilt grundsätzlich eine werktägliche Arbeitszeit von höchstens acht Stunden. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Wochen beziehungsweise eines Kalendermonats im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 ArbZG).

Fazit

Für Beschäftigte in der Nachtschicht kann die Zeitumstellung tatsächlich eine Stunde Mehrarbeit bedeuten. Entscheidend für Arbeitszeit und Vergütung sind vor allem die geltenden tarifvertraglichen, betrieblichen oder arbeitsvertraglichen Regelungen.

© bund-verlag.de (jb)

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