Welches Gremium ist wofür zuständig?

Der Aufbau der Personalvertretung orientiert sich am Organisationsaufbau der Verwaltung. Daher werden in mehrstufigen Verwaltungen zusätzlich zu den Personalräten der einzelnen Dienststellen Stufenvertretungen (Bezirkspersonalräte [BPR] und Hauptpersonalräte [HPR]) gebildet. Diese vertreten die Interessen der Beschäftigten in den gemeinsamen Angelegenheiten aller zu- und untergeordneten Dienststellen.
Es werden also überall dort Stufenvertretungen gebildet, wo es eine mehrstufige Verwaltung gibt, um eine wirksame und lückenlose Interessenvertretung zu ermöglichen.
Die Personalvertretungen
► 3-stufiger Verwaltungsaufbau
Klassisch hat die Verwaltung drei Stufen:
- oberste Dienstbehörden,
- Behörden der Mittelstufe und
- Dienststellen der unteren Stufe.
Auf der unteren Stufe sind örtliche Personalräte (ÖPR) zu bilden (§ 13 Abs. 1 BPersVG), bei den Behörden der Mittelstufe und den obersten Dienstbehörden – neben den dortigen ÖPR – die Stufenvertretungen Bezirkspersonalrat bzw. Hauptpersonalrat (§ 88 BPersVG).
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Abgrenzung der Zuständigkeiten
Die Zuständigkeiten und Kompetenzen der ÖPR, der Stufenvertretungen und des GPR sind vorgegeben und letztlich gegeneinander abgegrenzt. In einer Angelegenheit ist immer nur eine Personalvertretung zuständig. Das ergibt sich aus § 92 Abs. 1 BPersVG. Danach ist in Angelegenheiten, in denen die Dienststelle nicht zur Entscheidung befugt ist, anstelle des Personalrats die bei der zuständigen Dienststelle gebildete Stufenvertretung zu beteiligen. In diesem Fall ist also die Stufenvertretung statt des ÖPR zuständig (näher zur Zuständigkeit des ÖPR, s. Weber in diesem Heft, S. 13 f.). Das gilt etwa für mitbestimmungs- oder mitwirkungspflichtige Maßnahmen. Die Beteiligungsbefugnis der Personalvertretung folgt damit der Entscheidungszuständigkeit der Dienststelle.
Zuständigkeit im Mitbestimmungsverfahren
Mitbestimmungspflichtige Maßnahmen können nur mit Zustimmung des Personalrats getroffen werden (§ 70 Abs. 1 BPersVG). Gemeint ist die Zustimmung des ÖPR oder an dessen Stelle der erstzuständigen Stufenvertretung.
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Außerdem in der Ausgabe:
- Mehrstufige Verwaltung: Welche Rechte hat der ÖPR?
- Dienstvereinbarungen: Wer ist wofür zuständig?
- Digitalisierung: So funktioniert die Beteiligung
- Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte
Neugierig geworden?
Den kompletten Beitrag von Michael Kröll finden Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 8-9/2023.
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