Kündigung

Wer krankfeiert riskiert den Ausbildungsplatz

19. Mai 2022
Dollarphotoclub_51363856
Quelle: Coloures-pic_Dollarphotoclub

Täuscht ein Auszubildender eine Krankheit vor, um nicht an einer Prüfung teilnehmen zu müssen, kann das eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Der Auszubildene begeht damit einen schweren Verstoß gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten.

Das war der Fall

Der Kläger machte bei der Beklagten eine Ausbildung zum Sport- und Gesundheitstrainer. Bei einer Prüfung in der Berufsschule fiel der Kläger durch. Er sollte deshalb am 05./06. 10.2021 die Prüfung nachholen. Am 06.10.2021 legte er seinem Ausbilder eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Zeitraum vom 05.10. – 07.10.2021 vor und nahm deshalb an der Prüfung nicht teil. Unmittelbar im Anschluss absolvierte er in seiner Ausbildungsstätte ein intensives Krafttraining. Daraufhin kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis fristlos. Der Auszubildene erhob hiergegen Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht. Er behauptete er sei tatsächlich krank und dann aber schnell wieder gesund gewesen.

Das sagt das Gericht

Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage ab. Die Beklagte habe das Ausbildungsverhältnis zu Recht fristlos gekündigt. Denn der Auszubildende habe seine Krankheit nur vorgetäuscht, um nicht an der Nachholprüfung teilnehmen zu müssen. Hiervon war das Gericht überzeugt, weil der Kläger trotz angeblicher Krankheit hart trainiert hatte. Das Gericht glaubte ihm nicht, dass er erst krank gewesen und dann spontan genesen sei.

Vorgetäuschte Krankheit ist erhebliche Pflichtverletzung

Laut Gericht habe der Kläger in schwerwiegender Weise gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen, indem er sich krankschreiben ließ, obwohl er gesund gewesen sei. Er habe wahrheitswidrig eine Krankheit vorgetäuscht. Das stelle einen wichtigen Kündigungsgrund dar.

Keine Weiterbeschäftigung des Klägers

Dem Arbeitgeber sei es auch nicht zuzumuten gewesen, den Auszubildenden bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Ein Auszubildener könne nicht damit rechnen, dass es keine rechtlichen Konsequenzen für ihn hat, wenn er eine falsche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, um an einer Prüfung nicht teilnehmen zu müssen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.

Praxishinweis

Im Ausbildungsverhältnis ist eine ordentliche Kündigung nur während der Probezeit möglich. Danach kann der Ausbilder nur fristlos aus wichtigem Grund kündigen. Zuvor ist der Betriebsrat anzuhören. Eine fristlose Kündigung ist grundsätzlich aber nur wirksam, wenn der Arbeitgeber das Verhalten des Auszubildenden vorher abgemahnt hat. Eine Abmahnung ist nur in seltenen Fällen entbehrlich. Nämlich dann, wenn der Beschäftigte sich beharrlich weigert, sein Verhalten künftig zu ändern oder ein schwerwiegender Vertrauensbruch entstanden ist. Im Ausbildungsverhältnis stellt die Rechtsprechung hieran noch höhere Anforderungen als im regulären Arbeitsverhältnis.

© bund-verlag.de (cs)

Quelle

ArbG Siegburg (17.03.2022)
Aktenzeichen 5 Ca 1849/21
AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren