Arbeitszeit

Wie die neuen Arbeitszeitkonten funktionieren

06. Oktober 2021
Uhr_Männchen_55885173
Quelle: © Joachim Wendler / Foto Dollar Club

Der öffentliche Dienst will sich als moderner Arbeitgeber präsentieren. Um seine Attraktivität zu steigern, setzt er auch auf zwei neue Arbeitszeitkonten: Ein tarifliches Arbeitszeitkonto und ein Langzeitkonto für Beamt:innen. Was sollten Personalräte dazu wissen?

Im öffentlichen Dienst gibt es zwei neu eingeführte Arbeitszeitkonten – zum einen das tarifliche Arbeitszeitkonto nach § 10 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD), zum anderen das Langzeitkonto für Beamt:innen nach §§ 7a–7c Arbeitszeitverordnung (AZV).

Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD

Erstmals wurde mit § 10 TVöD eine tarifliche Grundlage für Arbeitszeitkonten geschaffen.

Der Begriff »Arbeitszeitkonto« darf dabei nicht missverstanden werden. Das herkömmliche Arbeitszeitkonto wurde bereits im Beitrag »Arbeitszeitkonten«, Personalrat 5/2021, S. 36 ff. dargestellt. Dort sind Plus- und Minusstunden dokumentiert, die grundsätzlich innerhalb eines vereinbarten Ausgleichszeitraums auszugleichen sind (vergleichbar mit einem Girokonto). Auf dem tariflichen Arbeitszeitkonto nach § 10 TVöD werden hingegen die Plus- und Minusstunden aufgezeichnet, die noch nach dem Ablauf des Ausgleichszeitraums bestehen (vergleichbar mit einem Arbeitszeitsparbuch).

Langzeitkonten im Beamtenrecht

Für Beamt:innen findet der TVöD keine Anwendung. Damit auch diese – neben den bereits bestehenden Regelungen zur Gleitzeit nach § 7 AZV – von den Vorteilen von Langzeitkonten profitieren können, wurde im Juni 2020 durch eine Änderung der AZV u.a. das Arbeitszeitmodell Langzeitkonto dauerhaft eingeführt. Ein Langzeitkonto ist nach der Legaldefinition in § 2 Nr. 10 AZV ein personenbezogenes Arbeitszeitkonto, auf dem durch erhöhten Arbeitsanfall bedingte Zeitguthaben für Freistellungszeiten angespart werden können. Bei den Beschäftigten ist es beliebt, da dadurch ihre Zeitsouveränität erhöht wird. In Zeiten erhöhten Arbeitsanfalls werden Stunden angespart, die zu einem späteren Zeitpunkt in finanziell abgesicherter Freistellungszeit abgebaut werden können.

Neugierig geworden?

Den vollständigen Beitrag von Rechtsanwalt Michael Wirlitsch lesen Sie in »Der Personalrat« Ausgabe 9/2021.

Sie haben bereits ein Abo? Dann lesen Sie hier weiter!

Sie haben noch kein Abo? Dann jetzt 2 Ausgaben »Der Personalrat« gratis testen und sofort online auf alle Inhalte zugreifen!

Weitere Highlights der September-Ausgabe:

  • Datenschutz: Ist der Personalrat »Verantwortlicher«?
  • Darf der Datenschutzbeauftragte den Personalrat kontrollieren?
  • Muster-Geschäftsordnung: Datenschutzkonzept des Personalrats
  • Begehung von Ausbildungsplätzen inklusive Checkliste
  • Schulungen der SBV

© bund-verlag.de (fk)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -