Wie sieht es mit der Arbeitszeit beim Betriebsrat aus?
Das Thema Arbeitszeit ist für Betriebsräte nicht nur im Rahmen ihrer Mitbestimmungsrechte nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von zentraler Bedeutung, sondern betrifft sie auch unmittelbar selbst. Betriebsratsmitglieder üben ihre Tätigkeit gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG unentgeltlich als Ehrenamt aus.
Sie sind nach § 37 Abs. 2 BetrVG von ihrer beruflichen Tätigkeit zu befreien, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Ob Betriebsratstätigkeit jedoch auch Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist, regelt das Betriebsverfassungsgesetz nicht. Das kann in der Praxis zu erheblichen Konflikten führen. Unmittelbar damit verbunden sind die Fragen nach der Zeiterfassung der Betriebsratsarbeit sowie der Vergütung von Überstunden.
Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz schützt die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung und schafft zugleich die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten. Arbeitszeit ist nach § 2 Abs. 1 1. Halbsatz ArbZG die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen; nach Art. 2 Nr. 1 der Arbeitszeitrichtlinie (RL 2003/88/EG) ist Arbeitszeit jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer Aufgaben für den Arbeitgeber wahrnimmt. Der für uns entscheidende Europäische Gerichtshof (EuGH) nimmt eine schutzzweckorientierte Gesamtbeurteilung im Einzelfall vor. Arbeitszeit liegt danach vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, sich am vom Arbeitgeber bestimmten Ort befindet und seine Arbeitstätigkeit ausübt oder ausüben können muss, Art. 2 Nr. 1 RL 2003/88/EG. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer über ein hinreichendes Maß an Handlungsautonomie verfügt, also frei über Zeit und Aufenthaltsort entscheiden kann. Daneben sind auch die psychische oder physische Belastung, eine aktive Anordnung des Arbeitgebers, die Verpflichtung zur jederzeitigen Verfügbarkeit sowie die Intensität der Einschränkungen während einer etwaigen Bereitschaft zu berücksichtigen.
Im Falle des klassischen Bereitschaftsdiensts kann der Arbeitnehmer nicht frei disponieren, ob der Dienst Arbeitszeit ist. Die Einordnung der Rufbereitschaft fällt hingegen schwerer. Berücksichtigt wird die Reaktionsfrist, die durchschnittliche Häufigkeit der Arbeitseinsätze und die Pflicht zum Mitführen von Arbeitskleidung. Vor allem bei einer sehr kurzen Reaktionszeit von wenigen Minuten ist Arbeitszeit anzunehmen.
Arbeitszeit und Vergütung
Der vergütungs- und vertragsrechtliche Arbeitszeitbegriff zielt nicht auf den Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers ab, sondern auf die Frage, ob die jeweilige Zeit vergütungspflichtig ist. Dieser Arbeitszeitbegriff ist weiter gefasst als der des öffentlich-rechtlichen Arbeitszeitrechts. Er beruht auf der Veranlassungstheorie, nach der Arbeitszeit vorliegt, wenn der Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers und unter dessen Weisungen tätig wird. Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Rüstzeiten sind somit vergütungspflichtige Arbeitszeiten.
Arbeitszeit und Überstunden/Mehrarbeit
Sowohl Überstunden als auch Mehrarbeit sind grundsätzlich vergütungspflichtig gemäß § 612 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), sofern die Arbeitsleistung angeordnet, geduldet oder aus betrieblicher Notwendigkeit erbracht wurde. Der Schutzzweck des Arbeitszeitgesetzes steht einer Vergütungspflicht nicht entgegen; auch unzulässig geleistete Mehrarbeit ist zu vergüten.
Ein darüberhinausgehender Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen kann sich aus Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag ergeben. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zuschläge für geleistete Überstunden besteht nur in bestimmten Wirtschaftszweigen bei entsprechender Vergütungserwartung5 und im Rahmen des § 6 Abs. 5 Alt. 2 ArbZG bei Nachtarbeit.
Betriebsratsarbeit ist Ehrenamt
Betriebsratsarbeit ist gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG unentgeltliche Ehrenamtsarbeit und vergütungsrechtlich keine Arbeitszeit. Betriebsratsmitglieder sind jedoch weitreichend vor Benachteiligungen geschützt, was ihre Tätigkeit von anderen Ehrenämtern unterscheidet. Nach § 37 Abs. 2 BetrVG sind Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen, soweit dies aufgrund der Größe und Struktur des Betriebs erforderlich ist, um ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können.
Muss die Betriebsratsarbeit aus betrieblichen Gründen außerhalb der regulären Arbeitszeit erfolgen, besteht nach § 37 Abs. 3 BetrVG ein Anspruch auf entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts. Das Betriebsratsmitglied muss die für die Betriebsratsarbeit aufgewendete Zeit somit nicht nacharbeiten. Diese anlassbezogenen Freistellungen unterscheiden sich von der dauerhaften, pauschalen Freistellung. Eine solche kommt zum Tragen, wenn die in § 38 Abs. 1 BetrVG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
Mehr zur Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes auf die Betriebsratsarbeit, zur Zeiterfassung, zu Zuschlägen sowie zur Anreise zu Betriebsratsseminaren erfahrt ihr im Beitrag von Marc-Oliver Schulze, Waghma Kopp und Philipp Ziemonsin der »Arbeitsrecht im Betrieb« 2/2026 ab Seite 19.
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