Vaterschaftsurlaub

Zehn Tage Babypause für Bundesbeamte

17. September 2025
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Quelle: Andy Dean / Foto Dollar Club

Bundesbeamte dürfen wegen der Geburt eines Kindes zehn Tage vergüteten Vaterschaftsurlaub geltend machen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln mit Verweis auf EU-Recht entschieden und damit der Klage eines Beamten gegen die Ablehnung des Sonderurlaubs stattgegeben.

Das war der Fall

Der Kläger hatte Ende 2022 anlässlich der bevorstehenden Geburt seiner Tochter Vaterschaftsurlaub beantragt und sich zur Begründung auf die EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige (sog. Vereinbarkeitsrichtlinie; RL (EU) 2019/1158) berufen. Diesen Antrag hatte sein Dienstherr abgelehnt. Zur Begründung hatte der Dienstherr u.a. ausgeführt, dass sich der Beamte nicht unmittelbar auf die EU-Richtlinie berufen könne, da Deutschland deren Vorgaben mit den Regelungen zu Elternzeit und Elterngeld erfüllt habe. 

Das sagt das Gericht

Die Klage hatte vor dem VG Köln Erfolg. Dem Beamten ist der beantragte Vaterschaftsurlaub rückwirkend zu gewähren und seinem Urlaubskonto gutzuschreiben.

Da Deutschland seiner Verpflichtung, die Richtlinie bis zum 2. August 2022 umzusetzen, nicht nachgekommen ist und auch die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmen von der Umsetzungspflicht nicht greifen, kann sich der Beante direkt auf die EU-Norm berufen.

Die Regelungen zu Elterngeld und Elternzeit genügen den Vorgaben der Richtlinie nicht. Zwar können Väter anlässlich einer Geburt auch nur einzelne Tage Elternzeit in Anspruch nehmen. Sie erhalten in diesem Fall aber nicht die von der EU-Richtlinie vorgesehene Lohnfortzahlung. Ein Elternteil hat nämlich nur dann Anspruch auf Elterngeld, wenn er es mindestens für zwei Lebensmonate des Kindes bezieht.

Gegenüber privaten Arbeitgebern steht Beschäftigten kein Anspruch auf Vaterschaftsurlaub zu. Denn die unmittelbare Anwendbarkeit einer Richtlinie ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch eine Sanktion gegenüber dem Mitgliedstaat dafür, dass dieser eine Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat.

Direkte Anwendung der EU-Norm nur bei staatlichen Arbeitgebern

Dieser Gedanke greift nur im Verhältnis zwischen Privatpersonen und Staat, nicht jedoch im Verhältnis Privatpersonen zu (privaten) nicht staatlichen Arbeitgebern. In einem solchen Arbeitsverhältnis scheidet eine unmittelbare Anwendung von Richtlinien-Bestimmungen daher aus. Es könnten allenfalls staatshaftungsrechtliche Ansprüche bestehen.

Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden würde.

© bund-verlag.de (mst)

Quelle

VG Köln (11.09.2025)
Aktenzeichen 15 K 1556/24
Pressemitteilung des VG Köln vom 11.9.2025
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