Zustimmungsersuchen bei Integrationsamt muss ohne Verzögerung erfolgen
Das war der Fall
Die betroffene Verwaltungsangestellte stand im Verdacht, von einer Kollegin im April 2019 verlangt zu haben, eine Verwarnung ihrer Tochter annullieren zu lassen und sie selbst nicht bei Parkverstößen zu verwarnen.
Nach Kenntnis von dem Vorfall stellte der Arbeitgeber umfangreiche Ermittlungen an und prüfte, wie viele und welche Verwarnungen in den Jahren 2012 bis 2019 annulliert wurden, um eventuelle Muster bei den Annulierungen aufzudecken.
Am 18. November 2019 beantragte der Arbeitgeber beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe LWL die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der städtischen Beschäftigten, welche dieser verweigerte. Der Antrag sei nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen ab Kenntniserlangung von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erfolgt.
Das sagt das Gericht
Die 11. Kammer des VG Gelsenkirchen hat den LWL verpflichtet, die Zustimmung zu erteilen und begründet das u.a. damit, dass die Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung die Frist für den Antrag auf Zustimmung gehemmt haben. Diese Ermittlung dauerte rund zweieinhalb Monate. Die ermittelten 2.781 annullierten Verwarnungen in acht Jahren hat die Klägerin ohne feststellbare Verzögerungen untersucht.
Dass sich der Arbeitgeber irgendwann nur noch auf die in Verdacht geratene Beschäftigte konzentrierte, anstatt die erhebliche Dimension der Annullierungen weiter aufzuklären, sei vertretbar.
Zwischen frühester sicherer und möglichst vollständiger Kenntniserlangung der aus Sicht des Arbeitgebers zur Kündigung berechtigenden Umstände sowie dem Antrag auf Zustimmung lagen keine zwei Wochen. Der geltend gemachte Kündigungsgrund steht zur Überzeugung des Gerichts auch nicht im Zusammenhang mit der Behinderung der Beschäftigten.
In dem Streitverfahren kam es lediglich auf die Einhaltung der Frist für den Antrag auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durch das Integrationsamt an. Nach Erteilung der Zustimmung kann die Klägerin die Kündigung aussprechen. Der Streit darüber wäre vor den Arbeitsgerichten zu führen.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Beklagte sowie die beigeladene städtische Beschäftigte können vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Zulassung der Berufung beantragen.
Quelle
Pressemitteilung des VG Gelsenkirchen vom 6.2.2025
© bund-verlag.de (mst)
Quelle
Aktenzeichen 11 K 2880/20