Mitbestimmung

Zustimmungsverweigerung (un)beachtlich?

02. April 2019
Ampel-min

Erachtet die Dienststelle eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats für unbeachtlich, sollte der Personalrat sich hiergegen zur Wehr setzen. Die Zustimmungsverweigerung ist nur dann unbeachtlich, wenn die Begründung »offensichtlich« fehlerhaft ist (VG Berlin - 19.07.2018 - 71 K 5.18 PVB).

Bei einer Dienststelle des Bundes bat die Leitung den Personalrat um Zustimmung zum Absehen von einer Stellenausschreibung für den Leiter Personal. Den Posten solle ein Beschäftigter einnehmen, der bereits als Leiter Personal bei einer anderen Behörde des Bundes eingesetzt gewesen sei. Er werde zeitnah zu der Dienststelle versetzt, vergleichbar qualifizierte Statusbewerber gebe es nicht. Der Personalrat verweigerte die Zustimmung: Nur durch die Ausschreibung sei die vom Gesetzgeber gewollte Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes sichergestellt. Diese Begründung hielt die Dienststelle für »zu pauschal«. Der Personalrat habe lediglich – losgelöst vom konkreten Fall – den Gesetzeswortlaut wiedergegeben. Seine Einwendungen seien daher unbeachtlich. Der Personalrat leitete daraufhin ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein.

Das sagt das Gericht

Prozessuales: Zum Zeitpunkt der Entscheidung war der Posten bereits seit 2 Monaten besetzt. Ein konkreter Feststellungsantrag ist unzulässig, wenn das abgebrochene Mitbestimmungsverfahren im Einzelfall nicht fortgeführt oder nachgeholt werden kann. Hier hätte man den Beschäftigten aber erneut umsetzen können. Die Ausschreibung war also noch möglich und der konkrete Feststellungsantrag zulässig. Andernfalls hätte der Personalrat einen abstrakten Feststellungsantrag stellen müssen.

Nach Ansicht des VG Berlin war die Zustimmungsverweigerung des Personalrats zum Verzicht auf eine Stellenausschreibung nicht unbeachtlich. Zwar reiche eine formelhafte Begründung oder die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts nicht aus (siehe dazu auch die Übersicht auf S. 5). Der Personalrat dürfe sich aber darauf beschränken, den Mitbestimmungstatbestand und den Grund der Zustimmungsverweigerung in dem konkreten Einzelfall anzugeben. Insbesondere könne er die Zustimmungsverweigerung nicht nur mit dem Vortrag von Tatsachen, sondern auch mit der Darlegung seiner Rechtsauffassung begründen. Ausnahmsweise unbeachtlich sei eine Zustimmungsverweigerung des Personalrats nur, wenn der Verweigerungsgrund von vorneherein und eindeutig nicht vorliege und nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise möglich erscheine – also die Fehlerhaftigkeit der Rechtsauffassung »offensichtlich« sei.

Hinweis: Der Personalrat muss innerhalb einer knappen Äußerungsfrist reagieren (hier nach §§ 69 Abs. 2, 82 Abs. 2 BpersVG innerhalb von 20 Arbeitstagen). Eine rechtlich vertiefte Begründung ist daher nicht zu verlangen.

Das bedeutet die Entscheidung für Sie

Vorsicht: Die Entscheidung bedeutet gerade nicht, dass der Personalrat den Verzicht auf eine Ausschreibung immer pauschal mit dem Argument »Bestenauslese« verweigern kann. Es kommt auf den Einzelfall an. Auch ist noch nicht darüber entschieden, ob die Verweigerung der Zustimmung in diesem Fall begründet war.

Fest steht aber, dass die Zustimmungsverweigerung nicht unbeachtlich war und die Dienststelle ein Stufen- bzw. Einigungsstellenverfahren hätte einleiten müssen. Denn die Dienststellenleitung darf sich nicht zum »Richter in eigener Sache aufschwingen« und selbst über die Begründetheit der Zustimmungsverweigerung entscheiden.

Erachtet die Dienststelle die Zustimmungsverweigerung des Personalrats für unbeachtlich, ist der Personalrat nicht rechtlos gestellt. Er kann ein Beschlussverfahren einleiten, und die Feststellung beantragen, dass sein Mitbestimmungsrecht verletzt wurde. Dies ist dem Personalrat auch zu raten, damit die Dienststelle seine Einwendungen nicht auch in Zukunft als unbeachtlich abtut.

Dirk Lenders, Rechtsanwalt, Anwaltskanzlei Lenders, Sankt Augustin in Personalrat und Mitbestimmung 1/2019, Seite 7.

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren