Als Personalrat Ausbildung mitgestalten
28. Februar 2017

Auftrag zum Überwachen der Ausbildung
Der Personalrat hat nach § 68 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG und den entsprechenden Vorschriften der Landespersonalvertretungsgesetze darüber zu wachen, dass die geltenden Gesetze, die zugunsten der Beschäftigten, damit auch der Auszubildenden, bestehen, eingehalten werden. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Berufsausbildungen ergeben sich etwa aus dem Berufsbildungsgesetz1, dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz. Eine für die betriebliche Ausbildung wesentliche Vorgabe enthält § 14 Abs. 1 Nr. 1 BBiG. Danach hat der Ausbildungsbetrieb »die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert« durchzuführen. Bei der zeitlichen und sachlichen Gliederung der Ausbildung sind die jeweilige Ausbildungsordnung, der Ausbildungsrahmenplan und der betriebliche Ausbildungsplan zu beachten. Der Personalrat hat außerdem nach § 75 Abs. 3 Nr. 6 BPersVG mitzubestimmen über die Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern. Vergleichbare Vorschriften enthalten auch die Landespersonalvertretungsgesetze. Darin stecken viele Handlungsmöglichkeiten. Besonders wichtig: Zur Durchführung zählt auch die Festlegung des zeitlichen Ablaufs der Berufsausbildung.Fazit
Die eingangs genannten Überwachungsrechte geben dem Personalrat immerhin die Möglichkeit, bei der Dienststellenleitung auf Verbesserungen im Ausbildungsbereich zu drängen. Die bestehenden Mitbestimmungsrechte bei Fragen der Berufsbildung geben ihm hingegen deutlich weiter gehende Handlungsmöglichkeiten. Diese sollten in einer Dienstvereinbarung festgeschrieben werden.Den vollständigen Beitrag »Dienstvereinbarung zur Ausbildung« von Marcus Schwarzbach finden Sie in der Zeitschrift »Der Personalrat«, Ausgabe 2/2017, S. 16-19.
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