Altersgrenze für Verbeamtung verfassungsgemäß

03. März 2017
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Quelle: © papalapapp / Foto Dollar Club

Die Höchstaltersgrenze zur Verbeamtung verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt. Sie soll ein angemessenes Verhältnis von Lebensdienstzeit und Ruhestandszeit herstellen. Daher ist auch die unterschiedliche Behandlung von angestellten und verbeamteten Hochschullehrern zulässig. 


Der Beschwerdeführer war seit 1965 als Hochschulprofessor in der ehemaligen DDR tätig. Mit der Wiedervereinigung gingen die Arbeitsverhältnisse der an den thüringischen Hochschulen beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler befristet auf den Freistaat Thüringen über. Dem Beschwerdeführer wurde nach positiver Evaluation der Status »Professor neuen Rechts« zuerkannt. Da er die Altersgrenze für eine Verbeamtung von 55 Jahren überschritten hatte, schlossen er und der Freistaat einen unbefristeten Dienstvertrag über die Tätigkeit als Professor. Seit 1999 erhält der Hochschullehrer eine gesetzliche Altersrente, die allerdings deutlich geringer als die Altersversorgung von emeritierten beamteten Professoren ist, weswegen er Klage erhoben hat und schließlich bis vor das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gezogen ist, nachdem er vor den Arbeitsgerichten gescheitert war.

Einstellungs-Höchstaltersgrenzen könnten eine wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems darstellen, heißt es in der Entscheidung des BVerfG. Sie dienen damit der Sicherung des Alimentations- und des Lebenszeitprinzips. Der Gesetzgeber hat er bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte einen Gestaltungsspielraum.

Keine Gleichstellung bei Altersversorgung

Nach dem Alimentationsprinzip ist die Versorgung wie die Dienstbezüge eine Gegenleistung dafür, dass der Beamte sein ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellt. Sinn und Zweck von Höchstaltersgrenzen für Beamte würden unterlaufen, wenn der Dienstherr zwar aus Altersgründen auf eine Verbeamtung verzichten darf, aber dann doch zur Gleichstellung in der Altersversorgung gezwungen wäre. Die angegriffenen Entscheidungen der Arbeitsgerichte seien nachvollziehbar begründet. Danach sind die geschuldeten Bezüge mit Blick auf § 1 BBesG als Gehaltszahlungen zu verstehen, nicht aber auch als Versorgungsleistungen im Falle des Renteneintritts. Das Bundesarbeitsgericht beurteilt die unterschiedliche Altersversorgung von Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, die dieselben Aufgaben wahrnehmen, richtig. Differenzierungen im Versorgungsrecht zwischen Beamten und im Arbeitsverhältnis Beschäftigten sind aufgrund der Besonderheiten der Alimentation gerechtfertigt. Zudem steht dem Gesetzgeber mit Blick auf Rentenansprüche und -anwartschaften ein großer Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zu, der bei der Überleitung der Arbeitsverhältnisse in der DDR in solche der Bundesrepublik Deutschland sogar besonders weit ist.

Fehlende Verbeamtung rechtfertigt unterschiedliche Behandlung

Auch ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG, hier die Freiheit, das Entgelt für berufliche Leistungen auszuhandeln, liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen mit verbeamteten Professorinnen und Professoren gleichgestellt. Daher bestand für die Arbeitsgerichte auch kein Anlass, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob im Arbeitsverhältnis Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis zueinander gestanden haben und deshalb die vertraglichen Regelungen zum Entgelt nach §§ 138, 242, 315 BGB unwirksam wären. Die Schlechterstellung des Beschwerdeführers im Vergleich zu durchschnittlichen Professorinnen und Professoren beruht allein darauf, dass er nicht verbeamtet wurde und damit mangels Versicherungsfreiheit nach § 5 SGB VI rentenversicherungspflichtig war.

© bund-verlag.de (mst)

 
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