Berufszugang

Anerkennung als Erzieherin trotz Hartz IV-Betrug

20. August 2014

Nicht jede Strafurteil rechtfertigt es, die staatliche Anerkennung als Erzieher/in zu verweigern. Dies setzt vielmehr eine Verfehlung voraus, die entweder in Ausübung des Berufs erfolgt oder die Prognose zulässt, dass es auch bei der Berufsausübung zur Verletzung berufsspezifischer Verpflichtungen kommen wird, entschied das VG Berlin.

Vorstrafe wegen Betrugs
Die 1978 geborene Klägerin hatte eine Ausbildung zur Erzieherin absolviert und im Juni 2012 das Abschlusszeugnis als »Staatlich geprüfte Erzieherin« erhalten. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft lehnte ihren Antrag auf staatliche Anerkennung als Erzieherin ab. Die Klägerin war im Februar 2012 wegen Betruges in zwei Fällen zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden. 

Erbschaft dem Jobcenter verschwiegen
Dem lag zugrunde, dass die Klägerin 2009 Sozialhilfeleistungen beantragt und erhalten hatte, obwohl ihr diese nicht zustanden. Im August 2008 hatte sie nämlich einen Betrag von rund 224.000 € geerbt, dies aber dem Jobcenter verschwiegen. Hierdurch war dem Jobcenter ein Schaden von insgesamt etwa 4.100 € entstanden.

Keine Verfehlung im Hinblick auf den Beruf
Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin verpflichtete die Behörde, die Anerkennung zu erteilen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die staatliche Anerkennung nach dem Berliner Sozialberufe-Anerkennungsgesetz (SozBAG). Entgegen der Auffassung des Landes lägen keine Versagungsgründe vor. Zwar sei die staatliche Anerkennung zu versagen, wenn sich der Antragsteller schwerer Verfehlungen schuldig gemacht habe, aus denen sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergebe.

Kein allgemeines Berufsverbot
Dies sei hier aber zu verneinen. Denn die Tat lasse keinen Bezug zu den spezifischen Verpflichtungen eines Berufes erkennen, der die Betreuung, Beaufsichtigung oder Ausbildung von Kindern oder Jugendlichen betreffe. Auf den durch die Begehung der Straftat offenbarten »Charaktermangel« komme es nicht an, weil ansonsten die Grenze zu einem allgemeinen Berufsverbot für Straftäter kaum noch zuverlässig gezogen werden könne.

Quelle:
VG Berlin, Urteil vom 13.05.2014
Aktenzeichen VG 3 K 588.13
Pressemitteilung Nr. 29/2014 vom 26.05.2014

Hinweis:
Die »Staatliche Anerkennung« wird Absolventinnnen und Absolventen eines Studiums oder einer Fachschulausbildung in den Sozialen Berufen erteilt. Die Voraussetzungen für die Anerkennung und die zuständigen Stellen können von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sein. In Berlin gilt das »Gesetz über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen« (Sozialberufe-Anerkennungsgesetz - SozBAG).

Lesetipp der Online-Redaktion:
»Fragerecht des Arbeitgebers nach erledigtem Ermittlungsverfahren - BAG, Urteil vom 15.11.2012 – 6 AZR 339/11«, veröffentlicht in »Der Personalrat« 4/2013, 166–170 .

© bund-verlag.de (ck)

AiB-Banner Viertel Quadratisch - Anzeige -

Das könnte Sie auch interessieren

Inklusion Familie Rollstuhl Behinderung Gleichstellung Sonnenuntergang Gruppe
Rehabilitation - Aus den Fachzeitschriften

20 Jahre BEM

KI, Künstliche Intelligenz
Künstliche Intelligenz - Aus den Fachzeitschriften

KI-basierte Chatbots in der Gremienarbeit