Betriebsrat

Anspruch auf Ruhezeit vor Betriebsratssitzung

20. Mai 2015

Arbeitnehmer müssen zwischen zwei Arbeitstagen mindestens elf Stunden Ruhezeit haben, sagt das Gesetz. Diese Frist gilt auch als Maßstab, wenn ein Betriebsratsmitglied sich für eine Sitzung vom Schichtdienst freistellen lassen muss – so das LAG Hamm.

Betriebsratsmitglied fordert Zeitgutschrift für Amtstätigkeit

Der Kläger arbeitet im Rahmen einer 35-Stunden-Woche als Anlagenbediener. Die Arbeit findet im Dreischichtbetrieb statt. Er ist Mitglied des elfköpfigen Betriebsrats, der im Betrieb seiner Arbeitgeberin besteht. Im Betrieb gilt ein Haustarifvertrag, der im Wesentlichen auf die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie NRW verweist.

Der Kläger verlangte von seiner Arbeitgeberin, ihn vor einer Betriebsratssitzung mit einer Pausenzeit von 10 Stunden freizustellen und ihm gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG die Ausgleichszeit gutzuschreiben. Die Arbeitgeberin wollte dem Kläger nur acht Stunden zugestehen. Weiterhin bestritt sie, dass der Kläger vor oder nach der Sitzung Betriebsratsaufgaben wahrgenommen hätte.

Der Arbeitnehmer erhob Klage, er ist der Meinung, neben der Zeit der Teilnahme an der Betriebsratssitzung müsse ihm auch die Zeit der Vorbereitung auf die Sitzung gutgeschrieben werden.

Betriebsratsmandat ist so fordernd wie Arbeitsleistung

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschied, dass die Arbeitgeberin dem Kläger auf seinem individuellen Arbeitszeitkonto 4,5 Stunden gutzuschreiben hat.

§ 5 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) räumt Arbeitnehmern einen Anspruch auf eine elfstündige Ruhezeit zwischen zwei Schichten ein. Diese Vorschrift, entschied das LAG Hamm, sei auf Betriebsratsarbeit nicht direkt anwendbar, da die »Wahrnehmung von Amtsaufgaben« des Betriebsrats keine Arbeitsleistung im Sinne des ArbZG sei.

Das leitet das Gericht aus § 37 Abs. 1 BetrVG ab, wonach Betriebsratsmitglieder ein Ehrenamt führen, also Amts- und keine Arbeitstätigkeiten ausführen. Dazu passe wiederum die Regelung in § 37 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 2 BetrVG, wonach aufgewendete Zeit unter bestimmten Voraussetzungen „wie“ Mehrarbeit zu vergüten ist.

Die aufgewendete Zeit sei also tatsächlich keine Mehrarbeit, sondern in dem konkreten Zusammenhang entgeltmäßig nur so zu behandeln.

Ruhezeitenregelung in § 5 ArbZG als Maßstab

Allerdings sei bei der Festlegung der Freistellungsansprüche und Ausgleichszeit im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG zu prüfen, ob wegen einer bevorstehenden Betriebsratstätigkeit die Erbringung der Arbeitsleistung ganz oder teilweise unzumutbar ist, die mit der Einhaltung einer Ruhezeit angestrebten Ziele zu berücksichtigen.

Dabei sei der Schutzzweck des § 5 Abs. 1 ArbZG zu beachten, wonach die elfstündige ununterbrochene Ruhezeit der angemessenen Entspannung und Erholung sowie der Entfaltung der Persönlichkeit außerhalb des Berufslebens dient.

Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn der Kläger zur Gewährleistung der individuell für ihn notwendigen Zeiten der Entspannung und Erholung insgesamt 10 Stunden in Anspruch genommen hat, bevor er an einer Betriebsratssitzung teilnahm.

Das Gericht geht davon aus, dass die Sitzung und Betriebsratstätigkeit den Kläger hinsichtlich des Grades der Aufmerksamkeit und der geistigen Leistungsfähigkeit vergleichbar gefordert haben wie seine Tätigkeit als Anlagenbediener.

Anspruch auf Zeitgutschrift aus § 37 Abs. 2 BetrVG

Für den Kläger war es folglich im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG erforderlich, bereits 10 Stunden vor Beginn der Sitzung die Arbeit zu beenden, um seine Amtsaufgaben, insbesondere die Sitzung von zweieinhalbstündigen Betriebsratssitzung teilzunehmen, auch erforderlich, bereits um 03.00 Uhr die Arbeit zu beenden.

Daraus folgt wiederum, dass dem Kläger (auch) die folgenden zwei Stunden entsprechend den zugrunde liegenden Abreden zur Arbeitszeitflexibilisierung auf seinem individuellen Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind (vgl. BAG, 15.02.2012 – 7 AZR 774/10).

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Revision ist unter dem Aktenzeichen 7 AZR 224/15 beim BAG anhängig.

Lesetipp der AiB-Redaktion:
»Betriebsratsarbeit ist Arbeitszeit« von Hartmut Braunschneider in »Arbeitsrecht im Betrieb« 1/2011, S. 38-40.

© bund-verlag.de (ck)

Hinweis

Eine ausführliche Besprechung dieser Entscheidung lesen Sie im Juli in »Arbeitsrecht im Betrieb« 7-8/2015.

Quelle

LAG Hamm (20.02.2015)
Aktenzeichen 13 Sa 1386/14
DGB Rechtsschutz, Meldung vom 08.05.2015
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