Künstliche Intelligenz

KI-Kompetenz für Interessenvertreter

25. September 2026
KI
Quelle: pixabay

Die KI-Verordnung (KI-VO) verpflichtet Unternehmen, den Aufbau von KI-Kompetenz im Betrieb zu fördern. Der neue »AI Omnibus« hat diese Pflicht jedoch abgeschwächt: Statt ein ausreichendes Kompetenzniveau sicherzustellen, müssen Arbeitgeber nun lediglich dessen Entwicklung unterstützen. Mehr dazu erfahrt Ihr von Raphael Lugowski in der »Computer und Arbeit« 9/2026.

In ihrer ursprünglichen Fassung verpflichtete Art. 4 KI-VO Anbieter und Betreiber seit dem 2. 2. 2025, ihr Personal und andere in ihrem Auftrag mit KI befasste Personen zum sachkundigen Einsatz von KI-Systemen zu befähigen. Verlangt war ein »ausreichendes Maß« an KI-Kompetenz, das sich nach Art und Risiko des Systems, dem Vorwissen der Betroffenen und der konkreten Tätigkeit richtete. Bei personalverarbeitenden Anwendungen waren die Anforderungen höher als z. B. bei einfacher Dokumentenverarbeitung. Erfasst waren das Personal und die in ihrem Auftrag mit Betrieb und Nutzung befassten Personen. Die Auswirkungen auf die von der KI betroffenen Beschäftigten waren beim Zuschnitt der Maßnahmen zu berücksichtigen. Format und Umfang schrieb die KI-VO nicht vor.

Nach den FAQ der EU-Kommission vom Mai 2025 genügten einheitliche Standardschulungen nicht; die Maßnahmen mussten neben technischem Wissen auch die rechtlichen, sozialen und ethischen Rahmenbedingungen des konkreten Einsatzes erfassen. Gegenstand der Wissensvermittlung waren Art und Funktion des KI-Systems, die zugrunde liegenden Algorithmen, seine Fortentwicklung sowie die Einhaltung und Durchführung der KI-VO.

Neue Vorgaben durch AI Omnibus

Mit der AI-Omnibus-Verordnung wurde diese verbindliche Vorgabe in eine bloße Förder- und Unterstützungsaufgabe umgewandelt. Aus der Pflicht, nach besten Kräften ein ausreichendes Kompetenzniveau sicherzustellen, wurde die Aufgabe, dessen Entwicklung zu unterstützen, ohne Gewähr für ein bestimmtes Niveau. Die Kommission und Mitgliedstaaten haben die Pflicht, Betreiber und Anbieter durch die Veröffentlichung von praktischen Beispielen, aber auch durch das Anbieten von Schulungen oder das Bereitstellen von Informationen zu unterstützen und zu fördern. Die Änderungsverordnung wurde am 24. 7. 2026 im Amtsblatt verkündet und ist am dritten Tag danach in Kraft getreten.

Berücksichtigt werden sollen weiterhin technische Kenntnisse, Erfahrungen, Aus- und Fortbildung sowie der Kontext des KI-Einsatzes. Unberührt bleibt die besondere Qualifikationsanforderung des Art. 26 Abs. 2 KI-VO für die menschliche Aufsicht bei Hochrisiko-KI im Personalbereich (Anhang III Nr. 4 KI-VO). Und der eigenständige Schulungsanspruch der Interessenvertretung hängt ohnehin nicht an Art. 4 KI-VO, sondern ruht auf nationalem Recht.

Folgen der Nichteinhaltung

Die Folgen einer Nichteinhaltung der Schulung fallen überschaubar aus. Art. 4 KI-VO ist ohnehin im abschließenden Bußgeldkatalog des Art. 99 Abs. 4 KI-VO nicht aufgeführt. Es blieben behördliche Maßnahmen nach Art. 99 Abs. 1 KI-VO. Wo aber kein bestimmtes Niveau mehr geschuldet ist, lässt sich schwerlich ein sanktionierbarer Verstoß herleiten. Durchsetzbar bleibt die Kompetenzanforderung nur dort, wo sie an eine bußgeldbewehrte Pflicht gekoppelt ist. Überträgt ein Betreiber die menschliche Aufsicht bei Hochrisiko-KI Personen ohne die nach Art. 26 Abs. 2 KI-VO erforderliche Kompetenz, Ausbildung und Befugnis, greift ein Bußgeldrisiko nach Art. 99 Abs. 4e KI-VO, für Anhang-III-Systeme allerdings erst ab dem 2. 12. 2027. Daneben bleiben zivilrechtliche Risiken. Führt fehlende KI-Kompetenz zu einem Schaden bei Beschäftigten oder Dritten, kommt eine Haftung des Unternehmens in Betracht.

Was gilt für Betriebs- und Personalräte?

Gelten KI-Kompetenzpflichten auch für Betriebs- und Personalräte? Gibt es einen gremienbezogenen Anspruch auf KI-Schulungen? Wie können Interessenvertreter vorgehen, wenn der Arbeitgeber KI-Schulungen ablehnt? Mehr dazu erfahrt Ihr im vollständigen Beitrag von Raphael Lugowski in der »Computer und Arbeit« (CuA) 9/2026 ab Seite 16. Abonnent*innen können den vollständigen Beitrag hier lesen.

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