Datenschutz

Darf der Chef meine Privatadresse weiterleiten?

17. Februar 2015

Nein – entschied der Bundesgerichtshof im Fall eines Patienten, der die Privatadresse des behandelnden Arztes von der Klinik wissen wollte. Den Namen des Arztes dürfe diese herausrücken, die private Adresse und Telefonnummer aber nicht. Der Datenschutz setze enge Grenzen, entschieden die Richter.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Privatanschrift seiner Angestellten nicht an Dritte weitergeben. Dies gilt selbst für den Fall, dass eine Klage zugestellt werden muss. Ohne Zustimmung des Betroffenen geht hier nichts.

Der Kläger, der in der Einrichtung der Beklagten stationär behandelt worden ist, nimmt diese und zwei bei ihr angestellte Ärzte auf Schadensersatz in Anspruch. An einen der Ärzte konnte die Klage unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Namen nicht richtig angegeben hatte.

Nach der Korrektur des Namens war die Zustellung erfolgreich. Trotzdem verlangte der Kläger von der Klinik Auskunft über die Privatanschrift des betroffenen Arztes, was die Klinikträgerin ablehnte.

Patient hat Anspruch auf Name des Arztes
  • Der Patient hat gegenüber Arzt und Krankenhaus grundsätzlich auch außerhalb eines Rechtsstreits Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Krankenunterlagen, soweit sie Aufzeichnungen über objektive physische Befunde und Berichte über Behandlungsmaßnahmen (Medikation, Operation etc.) betreffen.


  • Der Klinikträger ist auch grundsätzlich gehalten, dem Patienten den Namen des ihn behandelnden Arztes mitzuteilen. Das gilt allerdings nicht für die private Anschrift des Arztes.

  • Diese brauchte der Kläger zur Führung des Zivilprozesses ohnehin nicht, weil die Klageschrift unter der Klinikanschrift zugestellt werden konnte.
Datenschutzrecht steht entgegen

Der Auskunftserteilung steht außerdem die datenschutzrechtliche Vorschrift des
§ 32 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entgegen:

  • Der Arbeitgeber darf danach für Zwecke des  Beschäftigungsverhältnisses personenbezogene Daten erheben, darunter auch die Wohnanschrift und Kontaktdaten.

  • Der Arbeitgeber ist aber grundsätzlich nicht berechtigt, diese personenbezogenen Daten an Dritte weiterzuleiten. Es gilt das so genannte Zweckbindungsgebot des Datenschutzes).

  • Eine Weiterleitung privater Kommunikationsdaten an Dritte bedarf vielmehr der Einwilligung des Betroffenen oder der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift.


Quelle:
BGH, Urteil vom 20.01.2015
Aktenzeichen VI ZR 137/14
BGH, Pressemitteilung Nr. 9/2015 vom 20.01.2015 - VI ZR 137/14

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