Arbeitszeit

Vorläufiger Dienstplan kann ohne Zustimmung des Betriebsrats aushängen

25. März 2013

Der Aushang des Entwurfs eines Dienstplans unter Hinweis auf die noch ausstehende Zustimmung des Betriebsrats verstößt nicht gegen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Der Fall

Die Arbeitgeberin betreibt ein Unternehmen mit mehreren Filialen. In einer Filiale der Arbeitgeberin ist ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt. Ende Juni 2011 hängte die Arbeitgeberin für die nachfolgende Kalenderwoche vom 4. bis 7. Juli einen Dienstplan mit dem Zusatz »unter Vorbehalt der Zustimmung des Betriebsrats« im Betrieb aus. Im Oktober und November 2011 hängte die Arbeitgeberin erneut Dienstpläne für die Folgewoche mit folgendem Zusatz aus: »Diese Planung dient der Information, bis jetzt liegt noch keine BR-Genehmigung vor«.

Im Juli 2011 scheiterte der Versuch, die Dienstpläne in einer Einigungsstelle zu vereinbaren, weil kein Einvernehmen über die Vertretung eines abwesenden Betriebsratsmitglieds erzielt werden konnte. Im Oktober billigte die Einigungsstelle den Dienstplan mit Änderungen, im November ging die Arbeitgeberin rechtzeitig auf Änderungswünsche des Betriebsrats ein.

Der Betriebsrat hat im Vorgehen der Arbeitgeberin einen groben Verstoß gegen sein Mitbestimmungsrecht gesehen. Der Umstand, dass diese in der Folgezeit jeweils die Arbeitsleistung der Beschäftigten entgegen genommen habe, zeige, dass hinter der vermeintlich unverbindlichen Information eine entsprechende Erwartung gestanden habe.

Das Gremium beantragte beim Arbeitsgericht, der Arbeitgeberin aufzugeben, es künftig zu unterlassen Dienstpläne, ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats auszuhängen, ebenso vorläufige Dienstpläne mit dem Hinweis, dass die Zustimmung des Betriebsrats noch ausstehe. Das ArbG Berlin wies den Antrag des Betriebsrats ab.

Die Entscheidung

Das LAG Berlin-Brandenbug bestätigte die Entscheidung des ArbG.
Der Betriebsrat kann von der Arbeitgeberin nicht analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, es zu unterlassen, Dienstpläne auszuhängen, in denen auf seine noch fehlende Zustimmung hingewiesen wird. Da die Arbeitgeberin damit nicht gegen ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG verstößt, ist auch kein Raum für eine entsprechende Feststellung.

Bei einem solchen Aushang handelt es sich um keine Anordnung in Ausübung des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO , sondern um eine bloße Information. Diese dient dazu, den Beschäftigten zu ermöglichen, sich bei ihrer Freizeitgestaltung auf die voraussichtliche Lage ihrer Arbeitszeit einzurichten. Dass sich die Arbeitgeberin damit in Gefahr begeben mag, durch Beschäftigung der später entsprechend dem Entwurf erschienenen Mitarbeiter nunmehr das Mitstimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu verletzen, ändert entgegen der Ansicht des Betriebsrats nichts.

Allerdings stellt es einen Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dar, wenn ein Arbeitgeber die Arbeitsleistung seiner Mitarbeiter entgegennimmt, ohne mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede über die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage sowie Beginn und Ende der Arbeitszeit an diesen Tagen getroffen zu haben. Ein solcher Verstoß wird entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin durch eine später noch erzielte Einigung mit dem Betriebsrat auch nicht wieder ungeschehen gemacht.

Die von der Arbeitgeberin begangenen Verstöße waren jedoch in diesem Fall sowohl für sich und auch in der Gesamtschau nicht als grob im Sinne von § 23 Abs. 3 Satz 1 BetrVG einzustufen. Da die Arbeitgeberin gezeigt habe, dass sie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats grundsätzlich respektiere, verneinte das LAG wegen fehlender Wiederholungsgefahr einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats.

Quelle:
LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.12.2012
Aktenzeichen: 6 TaBV 880/12
bund-online

Die Entscheidung finden Sie im Volltext unter bund-online (nur für registrierte Nutzer) .

Lesetipp der Online-Redaktion

»Mitbestimmen bei der Arbeitszeit« von Christian Schoof in »Arbeitsrecht im Betrieb« 12/2011, S. 721–730 .


(c) bund-verlag.de (ck)

 

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