Rente mit 63

ALG-Bezug zählt nicht als Wartezeit

28. Juli 2016
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Quelle: © papalapapp / Foto Dollar Club

Die »Rente mit 63« wurde als Wahlgeschenk für Rentner kritisiert. Aber auch für die abschlagsfreie Rente ab 45 Beitragsjahren gelten Regeln: So zählt  Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nicht als Versicherungszeit. Das Gesetz will Anreize für eine faktische Frührente mit 61 vermeiden – so das Landessozialgericht Stuttgart.

Antrag auf Rente mit 63

Der im August 1951 geborene, bei einem großen Stuttgarter Automobilhersteller beschäftigte Versicherte beendete aus gesundheitlichen Gründen sein Arbeitsverhältnis mit Aufhebungsvertrag zum 31.12.2011 und erhielt eine Abfindung in Höhe von 45.000 €. Anschließend bezog er 2 Jahre Arbeitslosengeld bis zum 31.12.2013. Im Juli 2014 beantragte er die 2014  eingeführte Altersrente für besonders langjährige Versicherte (»Rente mit 63«).

ALG-Bezug ist nicht anrechenbar

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) lehnte dies ab, da keine 45 Versicherungsjahre (= 540 Beitragsmonate) vorlägen, es fehlten 15 Monate. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs könnten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; eine Ausnahme bestehe nur bei vollständiger Geschäftsaufgabe oder Insolvenz des Arbeitgebers. Der Versicherte erhielt sodann eine niedrigere Altersrente wegen Arbeitslosigkeit bewilligt.

Versicherter will Gleichbehandlung

Mit seiner Klage hat der Versicherte geltend gemacht, es liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Mit seinen Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs komme er auf 542 Monate anrechenbare Zeiten. Seine Klage vor dem Sozialgericht (SG) Ulm blieb erfolglos.

Kein Anreiz für Frührente mit 61

Auch der 9. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg gab der DRV Recht. Die Regelungen zur Anrechnung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, betonte der Senat. Der Gesetzgeber hat den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum nicht verletzt. Die Erwägung, Fehlanreize in Richtung Frühverrentung zu vermeiden, ist nachvollziehbar; aus der »Rente mit 63« soll keine »Rente mit 61« zu Lasten der Sozialversicherung werden.

Sonderregelung für Härtefälle

Zur Vermeidung von Härtefällen gibt es eine Ausnahmeregelung, wodurch die Interessen der Versicherten ausreichend geschützt werden. Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs können in den zwei Jahren vor Rentenbeginn ausnahmsweise doch angerechnet werden, wenn sie durch »Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers« bedingt sind. Ein solcher Fall hat aber nicht vorgelegen. Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

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