Unfallversicherung

Arbeitsunfall während der Kur

11. Oktober 2017
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Quelle: www.pixabay.com/de

Befindet sich ein Patient in einer Rehabilitationsmaßnahme, kann auch ein Verkehrsunfall, den er während eines freiwilligen Spaziergangs am Sonntag erleidet, einen Arbeitsunfall darstellen. Dies hat das Sozialgericht Düsseldorf entschieden.


Der 60-jährige Kläger aus Düsseldorf hielt sich zu einer so genannten stationären Rehabilitation in einem Kurort auf. Er wurde bei einem sonntäglichen Spaziergang beim Überqueren eines Fußgängerüberwegs auf dem Weg zum Kurplatz von einem Pkw erfasst und verletzt.

Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich dabei um einen Arbeitsunfall handele, er also einen Anspruch aus der gesetzlichen Unfallkasse habe. Es sei im Rahmen der Rehabilitation ein Ziel gewesen, sein Gewicht zu reduzieren. Mit dem Spaziergang habe er seiner Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit bei der Gewichtsreduzierung nachkommen wollen. Daher sei der Unfall beim Spaziergang als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Berufsgenossenschaft verneint Zusammenhang

Die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft erkannte den Vorfall nicht als Versicherungsfall an und lehnte es ab, Entschädigungsleistungen zu erbringen. Der Kläger gehöre zwar zum versicherten Personenkreis, es habe sich jedoch bei dem Spaziergang um eine so genannte eigenwirtschaftliche und damit nicht versicherte Tätigkeit gehandelt. Besondere mit dem Klinikaufenthalt verbundene Gefahrenmomente hätten nicht vorgelegen. Der Spaziergang sei nicht ärztlich verordnet gewesen. Ein bloßer örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme sei nicht ausreichend.

Sozialgericht: Kurspaziergang ist versichert

Vor dem Sozialgericht Düsseldorf hatte der Versicherte Erfolg: Das Gericht entschied, dass ein Arbeitsunfall vorlag. Es bestehe ein innerer Zusammenhang mit der Rehabilitationsmaßnahme. Es schade nicht, dass der Spaziergang an einem therapiefreien Sonntag stattgefunden habe. Es reiche aus, wenn der Versicherte von seinem Standpunkt aus der Auffassung sein durfte, die Tätigkeit sei geeignet, der stationären Behandlung zu dienen und diese Tätigkeit zudem objektiv kurgerecht sei. Beides sei bei dem hier streitigen sonntäglichen Spaziergang gegeben gewesen.

© bund-verlag.de (ck)

 
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